Rechtsserie Cham
Lügen erlaubt: Wann Mieter Falschaussagen machen dürfen

20.01.2024 | Stand 21.01.2024, 22:10 Uhr

Wer eine Mietwohnung sucht, muss sich oft gegen Mitbewerber durchsetzen. Vermieter verlangen dafür häufig eine Mieterselbstauskunft – eine Art Fragebogen zum Ausfüllen. Foto: Silas Stein/dpa

Auf der Suche nach einer neuen Wohnung werden Mieter oft mit der sogenannten Mieterselbstauskunft konfrontiert. Hierbei handelt sich um eine Art Fragebogen. Die Mieterselbstauskunft dient dem potentiellen Vermieter als Entscheidungshilfe bei der Auswahl geeigneter Mieter. In besonderen Fällen darf der Mietbewerber hier lügen.



Ein Vermieter ist natürlich nicht verpflichtet, vor der Vermietung eine Mieterselbstauskunft einzuholen. Zu empfehlen ist dies allerdings, da dadurch gegebenenfalls bereits im Vorfeld nicht passende Mieter entlarvt werden können.

An dieser Stelle ist zu betonen, dass ein Vermieter keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Selbstauskunft von Mietern hat. Aber: Wenn ein Mieter diese freiwillige Mieterselbstauskunft nicht abgibt, dann steht für den Vermieter doch eines ganz sicher fest: Dieser Mieter bekommt die Wohnung nicht.

Ausweiskopien sind unzulässig



Wenn Mieter die Mieterselbstauskunft abgeben, müssen die Angaben aber auch richtig sein. Ansonsten drohen im Falle des Bekanntwerdens der Falschangabe vor Mietbeginn die Anfechtung beziehungsweise nach Mietbeginn die fristlose Kündigung wegen arglistiger Täuschung.
Hier gibt es allerdings eine Besonderheit zu beachten. Die Fragen in der Mieterselbstauskunft müssen zulässig sein. Bei unzulässigen Fragen hätte der Mieter ein „Recht auf Lüge“.

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Doch was sind zulässige Fragen? Es dürfen lediglich Informationen erfragt werden, welche für ein etwaiges Mietverhältnis relevant sind. Zudem ist ein berechtigtes Interesse an der Datenerhebung erforderlich, welches erst dann besteht, wenn der potentielle Mieter ein konkretes Interesse geäußert hat, die Wohnung anzumieten. Von Beginn des Auswahlprozesses bis zur Wohnungsbesichtigung dürfen daher nur die Kontaktdaten erhoben werden. Die Richtigkeit der Angaben kann durch Sichtung des Personalausweises überprüft werden. Das Anfertigen oder Verlangen von Ausweiskopien ist nicht zulässig.

Nicht jede Frage ist zulässig



Wenn der Mieter sodann mitgeteilt hat, dass er die Wohnung gerne anmieten würde, kommt die Mieterselbstauskunft ins Spiel. Es dürfen weitere Fragen gestellt werden. Zulässig sind beispielsweise Fragen zu den Einkommensverhältnissen, des Berufs und Arbeitgebers, zur Anzahl der einziehenden Personen, zu früher bereits eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren, Vorliegen von Räumungstiteln wegen Mietschulden in den letzten fünf Jahren et cetera. Einem Vermieter ist an dieser Stelle aber dringend davon abzuraten, selbst eine Mieterselbstauskunft zu erstellen. Es gibt von anerkannten Verbänden und in der Literatur gute Muster von Mieterselbstauskünften, die ohne Weiteres verwendet werden können. Diese Empfehlung gilt umso mehr, da unter Umständen unzulässige Fragen in einer Mieterselbstauskunft eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellen können. Daher Finger weg von selbst erstellten Mieterselbstauskünften beziehungsweise handschriftlichen Zusatzfragen auf Muster-Mieterselbstauskünften.

Lügen teilweise erlaubt



Dennoch sei an dieser Stelle kurz erwähnt, wann Fragen rechtlich gesehen unzulässig sind. Dies ist immer dann der Fall, wenn Fragen zu sehr in die Privatsphäre des potentiellen Mieters gehen, wie Familienplanung, Religion, Hobbys, Vorstrafen, Krankheiten u.Ä.

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Enthält eine Mieterselbstauskunft ausnahmsweise unzulässige Fragen, darf der Mieter ohne rechtliche Konsequenzen diese Fragen falsch beantworten. Sollten allerdings solche Fragen in einer Mieterselbstauskunft enthalten sein, sollten eigentlich diesmal beim Mieter die Alarmglocken läuten und er sollte sich fragen, ob es sich hierbei um den für ihn passenden Vermieter handelt. Probleme und Streitigkeiten sind dann doch bereits vorprogrammiert, auch wenn man vor Vertragsabschluss „lügen darf“. Letztlich währt Ehrlichkeit doch immer noch am längsten.