Umwelt
Appell des Bund Naturschutz – „Weidenkätzchen in der Natur lassen“

25.03.2021 | Stand 25.03.2021, 17:36 Uhr

Foto: Johannes Selmansberger

Ein Frühlingsspaziergang bietet gerade in Zeiten von Corona-Beschränkungen dringend nötige Abwechslung und Erholung. Der Palmsonntag und Ostern stehen vor der Tür und es ist verlockend, sich dabei einen Strauß Palmkätzchen oder Wildblumen zu pflücken.

Von Bund Naturschutz Schwandorf/Pressemitteilung

Landkreis Schwandorf. Erlaubt ist eh nur das Abschneiden weniger Zweige. Doch der Bund Naturschutz in Bayern (BN) bittet generell um Rücksicht auf die Natur: „Wildbienen und Schmetterlinge brauchen gerade jetzt jede Nahrungsquelle. Die blühenden Weiden oder Schlüsselblümchen sind mit ihrem Pollen und Nektar für sie in dieser noch blütenarmen Zeit ganz wichtig“, appelliert Klaus Pöhler, Kreisvorsitzender des Bund Naturschutz Kreisgruppe Schwandorf. „Genießen Sie die Schönheit der aufblühenden Natur und das Brummen und Summen an den Kätzchen am besten in der Natur.“ Problemlos genutzt werden können Zweige der Forsythien, denn sie produzieren weder Nektar noch Pollen und sind für Insekten damit wertlos.

Die dekorativen Weidenkätzchen sind die Blüten der Weiden und erscheinen noch vor den Blättern am Zweig. Sowohl die männlichen als auch die weiblichen Weiden-Kätzchen haben am Grund jeder Einzelblüte Nektardrüsen. Wenn Wildbienen, Honigbienen, Hummeln, Käfer, Schmetterlinge oder andere Insektenarten sie als Nahrung nutzen, werden die Blüten der Weiden durch sie bestäubt.

Gerne für Ostersträuße wird die Salweide mit ihren flauschigen Kätzchen genutzt. Aber gerade sie ist wegen ihrer frühen und sehr reichen Blüte auch bei Insekten sehr beliebt. Auch für Honigbienen ist sie die erste Massennahrung und Vogelarten wie der Zilpzalp oder Meisenarten saugen den nahrhaften Nektar gerne. Später im Jahr sind auch die Blätter beliebt, allein die Salweide dient für die Raupen von 37 Schmetterlingsarten als Nahrungspflanze. In der Natur kommt die Salweide als Pionierart gerne an Waldrändern oder lichten Waldstellen vor. Insgesamt gibt es etwa 500 Arten von Weiden, wovon 30 in Mitteleuropa heimisch sind.

Mit Frühlingsbeginn sind nach den kalten Tagen der letzten Woche schon etliche Insekten unterwegs. Erste Wildbienen, Honigbienen, aber auch Schmetterlinge wie Zitronenfalter oder Kleiner Fuchs, die als Schmetterling überwintert haben. „Sie sind nach dem Winter geschwächt und dringend auf jede Nahrungsquelle angewiesen“, erklärt Oskar Deichner, Biologe beim Bund Naturschutz. „Fast 60 Wildbienenarten besuchen in Süddeutschland blühende Weidenkätzen, um dort Pollen zu sammeln. Davon sind zehn Arten ausschließlich auf Weiden angewiesen. Im Jahresverlauf werden die Weidenarten von über 1000 Insektenarten genutzt.“

Sie können auch als Gartenbesitzer viel für Insekten tun: Pflanzen Sie verschiedene heimische Sträucher und Kräuter, die möglichst weit über das Jahr verteilt blühen und Nektar und Pollen bieten. Im Frühjahr bieten neben Weiden zum Beispiel Schlüsselblumen, Lungenkraut, Lerchensporn oder Sträucher wie die Kornelkirsche und die Schlehe für Insekten wichtige Nahrung.

Hintergrund zur Rechtslage

Nach Art. 16 (1) des Bayerischen Naturschutzgesetzes (Schutz bestimmter Landschaftsbestandteile) ist es verboten, „Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze oder -gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen“. Erlaubt ist lediglich ein schonender Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses. „Erhebliche Beeinträchtigungen” sind nach der Rechtsprechung mehr als bloß “geringfügige Beeinträchtigungen”. Man darf also ein paar Äste abschneiden, aber auch nicht mehr. Zudem gilt das generelle Verbot des Bundes-Naturschutzgesetzes, §39 (1), wonach es verboten ist, in mehr als geringen Mengen „wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.“ (Handstrauß-Regelung). Für Gehölze gilt zudem §39 (5): „Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“