Allgemeinverfügung
Silvester: An diesen Orten im Landkreis Landshut gilt Ansammlungsverbot

30.12.2021 | Stand 30.12.2021, 15:42 Uhr

−Symbolbild: dpa

Das Landratsamt Landshut hat für Silvester eine Allgemeinverfügung erlassen - ein Ansammlungsverbot an bestimmten Orten, die „als öffentliche publikumsträchtige Plätze“ anzusehen sind.



Darüber informiert das Landratsamt am Donnerstag. Das heißt konkret, dass sich corona-bedingt an den Plätzen, die im Amtsblatt aufgeführt sind, an Silvester und bis in den Neujahrstag hinein nicht mehr als zehn Personen versammeln dürfen. Es handelt sich um Plätze in Vilsbiburg, Ergolding und Velden.

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In der Allgemeinverfügung heißt es: Zwischen dem 31. Dezember, 15 Uhr, und dem 1. Januar, 9 Uhr, sind auf den folgenden publikumsträchtigen Plätzen und ihrem weiteren Umfeld Ansammlungen mit mehr als zehn Personen untersagt:

1. In Vilsbiburg:
- Stadtplatz und die Untere Stadt inklusive Vilsbrücke und Balkspitz
- Bereich um die Stadthalle und dem Bolzplatz inklusive Parkplatz
- Parkplatz Färberanger inklusive ABV-Gelände
- Kirchvorplatz inklusive Parkplatz Pfarrhof und Parkplatz an der Kirchstraße

2. In Ergolding:
- Freizeitgebiet Hinter der Etz, Paintnerweiher und Festplatz: Bereich zwischen Schinderstraßl, Industriestraße, Am Sportpark und B15
- Freizeit- und Erholungsgebiet „Sportplatzstraße“: Bereich zwischen Sportplatzstraße und Bahnlinie Bayerisch Eisenstein
- Rathausvorplatz und Bürgersaalvorplatz mit jeweiligen Parkplätzen: Bereich Lindenstraße 25 und Lindenstraße

3. In Velden:
Der Ort Velden mit dem gesamten Bereich des Sanierungsgebiets, welches wie folgt umgrenzt ist: Im Westen: durch den Volksfestplatz und dem Erlebnisraum Vils in der Landshuter Straße; Im Süden: durch Babinger Straße, Posthaltergasse, Bahnhofstraße, Jahnstraße, Dr.-Sturm-Straße, Eschenweg und Buchbacher Straße; Im Osten: durch Kornstraße und Vilsbiburger Straße; Im Norden: durch Vilsbiburger Straße, Am Doppl, Georg-Brenninger-Straße, Schulstraße, Schäfflerstraße und Landshuter Straße

Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung zum 30. Dezember in Kraft. Die Wirksamkeit dieser Allgemeinverfügung endet am 1. Januar um 9 Uhr, so das Landratsamt.

− tka