Corona & Feuerwerk
Straubing: Diese Regeln gelten an Silvester

27.12.2021 | Stand 23.09.2023, 18:33 Uhr

−Foto: Christophe Gateau/dpa

Das Jahr 2021 neigt sich dem Ende zu und der Jahreswechsel steht vor der Tür. Mit der nachstehenden Zusammenfassung möchte die Stadt die Bürgerinnen und Bürger auf die im Stadtgebiet geltenden Regelungen zu Silvester und Neujahr hinweisen.

Ab Dienstag, 28. Dezember, gelten in Bayern geänderte Kontaktbeschränkungen. Demnach dürfen im privaten Umfeld höchstens zehn Personen zusammentreffen, die geimpft oder genesen sind. Die Kontaktbeschränkungen für Treffen mit ungeimpften Personen – ein Hausstand plus zwei weitere Personen eines Hausstands – gelten weiterhin.

Verbot von Ansammlungen in Teilen der Innenstadt an Silvester

Nach der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind zwischen dem 31. Dezember 2021, 15 Uhr, und dem 1. Januar 2022, 9 Uhr, Ansammlungen von mehr als zehn Personen auf öffentlichen publikumsträchtigen Plätzen und in ihrem weiteren Umfeld untersagt. Für die Stadt Straubing wurde der Geltungsbereich für diese Regelung für folgende Straßen (in alphabetischer Reihenfolge) festgelegt: Am Platzl, Aprilgasse, Bahnhofplatz (Vorplatz), Bahnhofstraße, Bernauergasse, Flurlgasse, Fraunhoferstraße, Jakobsgasse, Koppgasse, Ludwigsplatz, Oberer-Thor-Platz, Ottogasse, Rosengasse, Schmidlgasse, Steinergasse, Steiner-Thor-Platz, Stetthaimerplatz, Theresienplatz und Viktualienmarkt. An den genannten Straßen und Plätzen gilt darüber hinaus weiterhin ein Alkoholkonsumverbot.

Allgemeines Feuerwerksverbot in der Innenstadt
Weiterhin wird auf das aus Gründen des Brandschutzes bestehende Feuerwerksverbot in der Innenstadt zu Silvester hingewiesen. Nach dem Rathausbrand im Jahr 2016 hatte sich der Stadtrat auf Anraten der Feuerwehr erstmals für eine solche Regelung ausgesprochen. Aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes ist es zum Jahreswechsel im Bereich der historischen Innenstadt allgemein verboten, pyrotechnische Gegenstände und Feuerwerkskörper abzubrennen. Der betroffene Bereich wird eingefasst durch den Stadtgraben, den Kinseherberg und die südliche Grenze des Hagen-Geländes. Das Herzogsschloss sowie die Uferpromenade vom Rentamtsberg zur Schlossbrücke sind ebenfalls Teil des Regelungsbereichs.

− pnp