Vorsicht beim Onlineshopping
Weihnachtsgeschenke aus dem Ausland bestellen: Das sollten Sie beachten

18.11.2022 | Stand 19.09.2023, 5:04 Uhr

Wird ein Weihnachtsgeschenk aus dem EU-Ausland bestellt, muss das Paket durch den Zoll. −Foto: Zoll

Auch in diesem Jahr wird mit dem Black Friday Ende November die heiße Phase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings eingeläutet. Damit startet auch die Hochsaison bei Paketversendern und -diensten. Das Hauptzollamt Landshut gibt Tipps, wie Pakete schnell und sicher ankommen.



Denn was viele Online-Shopper nicht bedenken: Wird das bestellte Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der Zoll mit im Spiel, und zwar gleich in mehrfacher Hinsicht. Werden die heiß ersehnten Sneaker oder das neueste Smartphone bei einem Onlinehändler in einem Drittland bestellt, fallen möglicherweise bei der Einfuhr Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an, erklärt das Hauptzollamt in Landshut. Bei manchen Waren wie zum Beispiel Tabak, Kaffee und Alkohol müssen zusätzlich Verbrauchsteuern bezahlt werden.

Für Sendungen aus einem Drittland gelten nach Angaben des Hauptzollamtes folgende Bestimmungen:

- Warenwert bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19 Prozent bzw. des ermäßigten Steuersatzes von 7 Prozent beispielsweise bei Büchern oder Lebensmitteln und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben.
- Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.

Ausnahmen gelten für private Geschenksendungen. Diese seien bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten Mengenbeschränkungen.

Verkäufer erheben oft Servicepauschale

In der Regel erledigt laut Hauptzollamt der Beförderer (Post-, Kurier- oder Expressdienstleister) die Zollformalitäten bereits bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Online-Besteller sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen hierzu sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein. „Die Servicepauschale ist keine Einfuhrabgabe des Zolls“, betont das Hauptzollamt.

„Wenn bei Sendungen, die die Deutsche Post AG im Rahmen des Weltpostvertrages befördert, notwendige Angaben für die Zollabwicklung fehlen oder unvollständig sind, wird sich die Deutsche Post AG grundsätzlich an den Besteller wenden, um wertbezogene Fragestellungen zu klären“, erklärt das Hauptzollamt weiter. Andernfalls werde die Postsendung an das für den Empfänger zuständige Zollamt weitergeleitet. In diesen Fällen werde der Besteller per Benachrichtigungsschreiben der Deutschen Post informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kümmern.

Vorsicht geboten bei vermeintlich günstigen Angeboten

Neben der Erhebung von Abgaben sind auch bei Post- und Kuriersendungen immer Einfuhrverbote beziehungsweise Beschränkungen zu beachten. So überwacht der Zoll eigenen Angaben zufolge zum Beispiel die Prüfung des gewerblichen Rechtsschutzes und der Produktsicherheit von technischen Geräten oder Kleidung zum Schutz der Verbraucher. „Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich da schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefälscht sind“, so Elvira Enders-Beetschen, Pressesprecherin des Hauptzollamts Landshut. „Die Waren werden sichergestellt und vernichtet, die Kaufsumme wird vom Lieferanten oft nicht erstattet. Außerdem erwartet den Paketempfänger gegebenenfalls ein zivilrechtliches Verfahren mit dem Rechteinhaber.“

Post- und Kuriersendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten. Darüber hinaus seien auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten. Wer also zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, sollte sich hier rechtzeitig schlau machen auf der Zoll-Internetseite.

− cav