Corona-Regeln
Geburtstage und Feiern in Bayern: Diese Corona-Regeln gelten

14.07.2021 | Stand 20.07.2021, 11:35 Uhr

−Symbolbild: Angelika Warmuth/dpa

Von Lukas Zehendner

Maximal zehn Personen aus verschiedenen Haushalten dürfen sich derzeit bei einer Inzidenz unter 50 treffen. Was für Geburtstage und Feiern gilt, erfahren Sie in unserem Corona-Update.



Laut Gesundheitsministerium handelt es sich bei Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern jeweils um „private Veranstaltungen aus besonderem Anlass“. Hierbei gilt:

Bei einer Inzidenz von unter 50: bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel. Geimpfte und genesene Personen können jeweils dazukommen: Sie werden bei den Personenhöchstzahlen nicht mitgezählt, heißt es seitens des Ministeriums auf PNP-Nachfrage. Bei Feiern gilt zudem: Kinder unter 14 Jahren - sofern sie nicht geimpft oder genesen sind - werden bei der Gesamtzahl berücksichtigt.

Bei einer Inzidenz von 50 oder mehr: bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel plus geimpfte oder genesene Personen. Kinder unter 14 Jahren werden hinzugezählt. Die nicht geimpften oder genesenen Teilnehmer müssen einen negativen Test vorweisen. Dies gilt auch, wenn die Feier zu Hause stattfindet.



Zusätzliche Regeln in der Gastronomie



Wie ein Ministeriumssprecher auf PNP-Anfrage mitteilt, gelten im Vergleich zu Feierlichkeiten in privaten Räumen in der Gastronomie eigene, ergänzende Gastronomieregelungen wie etwa die FFP2-Maskenpflicht.

Wenn eine private Feier als geschlossene Gesellschaft in einem Raum ohne weitere Gäste stattfindet und der Charakter der Feier einer privaten Feier zu Hause entspricht, kann im betreffenden Raum auf die Einhaltung des Mindestabstands und das Tragen von FFP2-Masken verzichtet werden, so das Gesundheitsministerium. Die FFP2-Maskenpflicht bleibt bestehen, wenn sich die Gäste allerdings außerhalb dieses Raums in Gemeinschaftsbereichen wie Eingangsbereich der Gaststätte, Flur, WC usw. bewegen.



Brauche ich einen Geburtstagsnachweis?



Einen Geburtstagsnachweis erbringen müsse man laut Ministerium nicht, allerdings muss die Feierlichkeit dem in der Verordnung beschriebenen Charakter entsprechen. Generell besteht aus der Sicht des Ministeriumssprechers in diesem Maße kein Unterschied zwischen Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern. Für Kindergeburtstage gelten die bereits beschriebenen Regelungen.