Paket-Urteil
Zusteller muss über abgestellte Sendung informieren

06.05.2022 | Stand 27.05.2022, 11:59 Uhr

Eine voll beladene Paketkarre in einem Hauseingang. - Hinterlegt der Zusteller ein Paket an einem vereinbarten Ort, gilt die Sendung noch nicht als wirksam zugestellt - es braucht auch eine Benachrichtigung. - Foto: Sebastian Gollnow/dpa/dpa-tmn

Das Paket kommt, man selbst ist nicht zu Hause: Praktisch, wenn man dem Zustelldienst eine Abstellgenehmigung erteilt hat. Aber ab wann gilt die Sendung als wirksam zugestellt?

Per Abstellgenehmigung können Paketempfänger veranlassen, dass der Zustelldienst eine Sendung an einem vereinbarten Ort hinterlässt, wenn sie selbst nicht zu Hause sind.

Der Zusteller muss die Empfängerin oder den Empfänger aber in der Regel zusätzlich darüber informieren, dass die Sendung abgelegt worden ist. Darauf macht die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) aufmerksam, die mit einer Klage vor dem Bundesgerichtshof (Az. I ZR 212/20) genau das erwirkt hat.

Zusteller muss zusätzlich Benachrichtigung schicken

Das Problem beim betreffenden Paketdienstleister lag im Kleingedruckten, wie die Verbraucherzentrale informiert. Laut den AGB galt die Sendung mit Ablage am vereinbarten Ort als zugestellt. Das ist so nicht zulässig, entschied der BGH.

Der Paketdienst müsse sicherstellen, dass Empfängerinnen und Empfänger über die Zustellung in Kenntnis gesetzt werden - etwa per E-Mail oder App, erklärt die VZ NRW.

Extra-Benachrichtigung ist zumutbar

Nach Ansicht des BGH ist dem Paketzusteller eine solche Benachrichtigung möglich und auch zumutbar. Eine entsprechende Klausel in den AGB müsse daher sicherstellen, dass das Unternehmen sich zur Benachrichtigung verpflichtet.

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