Mietrecht
Mäusebefall kann kompletten Mieterlass rechtfertigen

06.05.2022 | Stand 24.05.2022, 15:47 Uhr

Eine Maus sitzt in der Falle - Mäusebefall in Wohnungen kann zu erheblichen Mietminderungen berechtigen. - Foto: Inga Kjer/dpa/dpa-tmn

Schädlinge in der Wohnung sind ein großes Ärgernis für Mieter. Ein Gerichtsurteil spricht ihnen in manchen Fällen eine saftige Mietminderung zu.

Wer in seiner Wohnung mit Mäusebefall zu kämpfen hat, kann von seinem Vermieter eine Mietminderung erwarten. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Az. 33 C 390/21 (93)) hervor, auf das der Deutsche Mieterbund hinweist.

Die Frankfurter Richter urteilten, dass den Mietern aufgrund erheblicher Belästigung durch die Schädlinge durchschnittlich 20 Prozent Mietminderung zustehen. Grundsätzlich gilt laut Mieterbund: Eine Minderung ist immer dann rechtmäßig, wenn und solange ein Mangel besteht. Das könne auch nur tageweise der Fall sein. Zeigt die Bekämpfung schließlich Wirkung und die Schädlinge verschwinden, müsse der Mieter ab dem Monat wieder die volle Miethöhe begleichen.

Die Höhe der Mietminderung hängt aber vom Umfang des Befalls, dessen Dauer und den Maßnahmen zur Beseitigung ab - und ist letztlich eine Einzelfallentscheidung. Das zeigen andere Urteile in ähnlichen Fällen.

Das Amtsgericht Brandenburg (Az. 32 C 520/00) gab einem Kläger recht, der wegen eines Mäusebefalls in einer Stadtwohnung 100 Prozent der Mietkosten mindern wollte. Richter in Bonn hingegen sprachen einem Mieter nur zehn Prozent Mietminderung zu (Az. 6 C 277/84). Mieter in Berlin können laut Amtsgericht Wedding (Az. 19 C 577/00) auf die durchschnittlichen 20 Prozent Mieterlass hoffen.

Der Mieterverein rät angesichts der variierenden Gerichtsurteile vorab zu einem Beratungsgespräch im örtlichen Mieterverein.

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