Urteil
Ein Jahr und neun Monate Haftstrafe – Angeklagter beleidigte Ex, Beamte, Frauen und Bewährungshelfer

23.01.2020 | Stand 13.09.2023, 0:22 Uhr
−Foto: n/a

Seit Mittwoch, 15. Januar 2020, läuft am Landgericht Regensburg der Prozess gegen einen 1981 geborenen Pakistaner. Er hat neben einer Reihe anderer Taten seine Ex-Freundin, einen Kriminalbeamten, mehrere Frauen und einen Bewährungshelfer beleidigt. Am Donnerstag, 23. Januar, wurde der Prozess fortgesetzt. Am Ende fiel ein Urteil: ein Jahr und neun Monate Haft!

REGENSBURG Der Angeklagte äußerte sich beim Prozessauftakt zu den ihm vorgeworfenen Sachverhalten sehr ausführlich. Offenbar sollen schwierige Lebens- und Beziehungsverhältnisse zwischen dem Angeklagten und der Ex-Freundin geherrscht haben, so seine Aussage. Zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Delikte sei er sehr betrunken beziehungsweise unter Drogen gewesen und er schäme sich dafür. Der Angeklagte entschuldigte sich vor Gericht für diese Taten.

Am Donnerstag, 23. Januar, wurde der Prozess fortgesetzt. Als Zeugen sagten ein Bewährungshelfer und eine Sachverständige aus. Der Bewährungshelfer schilderte, dass er den Angeklagten im März 2019 insgesamt bei vier persönlichen Treffen gesprochen habe. Dabei sei er immer abstinent gekommen. Dann hätten sich jedoch seine Lebenssituation, insbesondere seine Mietverhältnisse, verschlechtert und der Kontakt sei zunehmend abgerissen. Der Bewährungshelfer habe den Angeklagten zwei Mal während der Haft besucht. Ihm gegenüber habe der Angeklagte mehrmals den Wunsch nach einer Therapie geäußert.

Dies bestätigte die sachverständige Ärztin, die den Angeklagten am Freitag, 17. Januar, exploriert hatte. Die Sachverständige betonte zunächst, dass der Angeklagte ihr gegenüber „von Anfang an freundlich und höflich“ gewesen sei und „alle Fragen ausführlich und umfänglich“ beantwortet habe. Während der mehrstündigen Exploration sei er außerdem die ganze Zeit sehr konzentriert gewesen. Der Angeklagte habe ihr von seiner Kindheit in Pakistan erzählt. Ein Erlebnis sei für den damals Zwölfjährigen wohl besonders traumatisierend gewesen, als sein Vater seine Mutter gegen eine Türklinke gestoßen hatte und diese schließlich in den Armen des Zwölfjährigen verstarb. Nach einer Zeit der Trauer sei er aus Pakistan geflüchtet, zunächst nach Indien und dann in einige weitere Länder. Im Alter von 18 Jahren habe er angefangen, Alkohol zu trinken, um die Erinnerungen zu verdrängen. Er habe dann auch Cannabis konsumiert. Die Sachverständige diagnostizierte beim Angeklagten neben einer schwer ausgeprägten Alkoholabhängigkeit eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung sowie eine dissoziale Persönlichkeitsstörung. Diese Doppeldiagnose sei bei einer Therapie dringend zu beachten. Der Angeklagte habe auch ihr gegenüber den Wunsch nach einer Therapie geäußert, er sei sehr motiviert und wolle in der Therapie ehrlicher und offener sein als in bisherigen, gescheiterten Therapien.

Im Anschluss wurde die Beweisaufnahme geschlossen und die Plädoyers wurden vorgetragen. Sowohl die Staatsanwältin als auch die Verteidigerin plädierten auf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Die Staatsanwältin sah eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten als angemessen, die Verteidigerin plädierte auf nicht mehr als ein Jahr und sechs Monate. Am Donnerstagnachmittag fiel das Urteil, der Angeklagte wurde schuldig gesprochen. Er wurde in mehreren Fällen wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Beleidigung, Bedrohung, illegalen Drogenbesitzes, Verstoßes gegen die Führungsaufsicht und Sachbeschädigung sowie Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie zur Unterbringung in eine Entziehungsanstalt verurteilt. Die Kammer sah eine erhebliche verminderte Schuldfähigkeit und würdigte zugunsten des Angeklagten dessen Geständnis, Schuldeinsicht und Entschuldigungen. Trotzdem, so appellierte der Richter, müsse der Angeklagte in Zukunft lernen, mit seinen „beiden Problemen“ umzugehen und öfter „einfach den Mund zu halten“, dies sei außerdem seine „letzte Chance“ einer milden Strafe. Die Freiheitsstrafe konnte aufgrund der vorangegangenen Erfahrungen nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Urteil ist rechtskräftig.

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