Unfassbar
Neue Details zum Mord von Arnschwang: Kinderlärm störte den Asylbewerber

11.07.2017 | Stand 13.09.2023, 6:54 Uhr
−Foto: Foto: NEWS5 / Pieknik

Die Polizei konnte nun die Mutter des fünfjährigen Jungen befragen, der am Samstag in einer Asylbewerberunterkunft im Landkreis Cham erstochen wurde. Offenbar störte den 41-jährigen Afghanen der Lärm der Kinder.

ARNSCHWANG Der 41-jährige afghanische Mann, der einen fünfjährigen Jungen erstochen hat, fühlte sich offenbar gestört vom Lärm der Kinder in der Unterkunft im Landkreis Cham. Das sagte Polizeisprecher Marco Müller am Dienstag, 6. Juni. Zwischenzeitlich hat die Polizei die Frau einvernommen, die im Krankenhaus lag. Sie wurde bei der Auseinandersetzung am Samstag schwer verletzt. Die 47-jährige Russin mit zwei Kindern, fünf und sechs Jahre alt, ist demnach offenbar über die spielenden Kinder in Streit geraten mit dem Afghanen, der in der Unterkunft auch deswegen war, weil dort vorwiegend Christen leben. Er war während einer Haftstrafe zum Christentum übergetreten und ein Gericht hatte deshalb einen Abschiebestopp erwirkt.

Offenbar fühlte sich der Mann, der wegen eines Ehren-Verbrechens gegen seine schwangere Frau mehr als fünf Jahre inhaftiert war und Fußfesseln trug, von dem Lärm der spielenden Kinder derart belästigt, dass er ausrastete. Er tötete den Fünfjährigen und war gerade dabei, auf die Mutter einzustechen, als die Polizei kam und ihn erschoss. 

Das war bisher bekannt zu dem Fall:

Wie bereits berichtet, fügte am Samstag, 3. Juni, ein 41-jähriger afghanischer Mann mit einem Messer einem 5-jährigen Kind tödliche und dessen 47-jähriger Mutter schwere Verletzungen zu. Im Verlaufe des deshalb stattfindenden Polizeieinsatzes gab ein Polizeibeamter acht Schüsse aus seiner Schusswaffe gegen den 41-jährigen Täter ab, wodurch dieser tödlich verletzt wurde.

Die Frau erlitt bei der Auseinandersetzung mit dem Mann schwere, jedoch nicht lebensbedrohliche Schnittverletzungen und befindet sich noch in stationärer Behandlung. Sie ist derzeit nach wie vor nicht vernehmungsfähig. Es kann daher auch noch nicht abschließend gesagt werden, in welchem Verhältnis sie zu dem 41-Jährigen stand und weshalb es zu der Auseinandersetzung kam.

Am Sonntag fand im Institut für Rechtsmedizin der Universität Erlangen- Nürnberg eine Obduktion der getöteten Personen statt. Diese kam zu dem Ergebnis, dass der Fünfjährige durch Gewalteinwirkung mit einem Messer gegen den Hals zu Tode kam. Es steht damit fest, dass der 41-Jährige den Fünfährigen getötet hat. Der Junge wurde durch den polizeilichen Schusswaffengebrauch nicht getroffen.

Die Obduktion des 41-jährigen Täters ergab, dass dieser von acht Projektilen aus der Waffe eines Polizeibeamten getroffen wurde, wobei ein Schuss in den Brustbereich todesursächlich gewesen ist. Der 41-jährige Afghane war als sogenannter geduldeter Asylbewerber registriert. Bei der Frau und ihren beiden Kindern handelt es sich um Asylbewerber.

Der 41-Jährige Täter wurde im Oktober 2009 durch das Landgericht München I wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren 10 Monaten verurteilt, die er bis Januar 2015 vollständig verbüßte. Nach seiner Haftentlassung wohnte er im Asylbewerberheim in Arnschwang und stand aufgrund der Verurteilung wegen Brandstiftung von Gesetzes wegen unter Führungsaufsicht, weil er die Strafe vollständig verbüßt hatte. Er wurde durch gerichtlichen Beschluss zur Führungsaufsicht angewiesen, sich im räumlichen Umfeld der ihm zugewiesenen Asylunterkunft aufzuhalten. Um diese Aufenthaltsbeschränkung zu überwachen, trug er ein elektronisches Gerät zur Ortung („elektronische Fußfessel“). Seit dem Beginn der Führungsaufsicht kam es zu einer Verurteilung wegen Erschleichens von Leistungen („Schwarzfahren“) bei einer Bahnfahrt im Februar 2016; dabei wurde eine Geldstrafe verhängt.

Zu den persönlichen Verhältnissen des 41-jährigen Mannes, der bei dem Vorfall ums Leben kam, wurde bereits berichtet, dass er unter Führungsaufsicht stand. Führungsaufsicht tritt von Gesetzes wegen ein, wenn eine Person wegen einer vorsätzlichen Straftat eine mindestens zweijährige Freiheitsstrafe vollständig verbüßt hat, also keine Strafrestaussetzung zur Bewährung erfolgt ist. Dies war hier der Fall.

Der 41-Jährige wurde mit Urteil des Landgerichts München I vom Oktober 2009 wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren 10 Monaten verurteilt, die er bis Januar 2015 vollständig verbüßte. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der 41-jährige Mann im Dezember 2008 in dem von ihm und seiner damaligen Ehefrau bewohnten Appartement in München einen Brand legte, um sich an seinem Cousin zu rächen und nach seiner Vorstellung die „Familienehre“ wiederherzustellen. Personen kamen dadurch nicht zu Schaden. Zum Zeitpunkt der Brandlegung befand sich keine weitere Person im Appartement.

Bereits in dem Führungsaufsichtsbeschluss des Landgerichts Augsburg vom November 2014 wurden dem 41-Jährigen mehrere Weisungen für die Zeit nach seiner Haftentlassung erteilt. So wurde er etwa angewiesen, den ihm im Rahmen seiner ausländerrechtlichen Duldung zugewiesenen Bereich, nämlich den Landkreis Cham, nicht ohne Erlaubnis zu verlassen, keinen Kontakt zu bestimmten Familienangehörigen aufzunehmen und Orte zu meiden, an denen sich diese Personen aufhalten.

Der Verurteilte hatte eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren vollständig verbüßt, es handelte sich bei der besonders schweren Brandstiftung um ein für diese Maßnahme ausreichend schweres Verbrechen, es bestand die Gefahr der Begehung einer weiteren ähnlich schweren Tat und die Weisung zur Duldung der „Fußfessel“ erschien auch erforderlich, um den Verurteilten von der Begehung einer solchen weiteren Tat, insbesondere zum Nachteil seiner Familienangehörigen, abzuhalten.

Es handelte sich daher um eine „klassische“ elektronische Aufenthaltsüberwachung, die mit dem aktuellen Gesetzesvorhaben – präventive elektronische Aufenthaltsüberwachung für „Gefährder“ – nichts zu tun hat.

Durch das Tragen eines Ortungsgerätes kann ausschließlich der Aufenthalt des Verurteilten kontrolliert werden. Bei dem 41-Jährigen kam es seit seiner Haftentlassung – abgesehen von einem versehentlichen Verlassen der Gebotszone bei einer Bahnfahrt – zu keinen Verstößen gegen die ihm erteilten Aufenthaltsweisungen. Der Vorfall in Arnschwang ereignete sich bekanntlich an dem ihm zugewiesenen Wohnort. Konkrete Hinweise auf die Begehung von Gewaltstraftaten durch den Verurteilten, insbesondere zum Nachteil seiner Familienangehörigen, wurden in der Vergangenheit nicht bekannt. Daher hat sich die spezifische Gefährdungslage, auf der die Anordnung der sogenannten elektronischen Fußfessel im vorliegenden Fall beruhte (Gefährdung von Familienangehörigen), gerade nicht verwirklicht. Straftaten gänzlich verhindern kann die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht.  

Regensburg