Entscheidung über die Haftbeschwerde
'Bayern Ei': Landgericht Regensburg hebt Haftbefehl gegen Ex-Geschäftsführer auf

10.07.2017 | Stand 28.07.2023, 21:47 Uhr
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Das Landgericht Regensburg hat am Mittwoch, 4. Mai, den Haftbefehl des Amtsgerichts Regensburg gegen den ehemaligen Geschäftsführer der "Bayern Ei" Beteiligungs-GmbH aufgehoben und seine Entlassung angeordnet.

REGENSBURG Dem Beschuldigten liegt zur Last, als verantwortlich Handelnder der "Bayern Ei" GmbH & Co. KG im Zeitraum von März bis Dezember 2014 die Auslieferung von Eiern unter der Qualitätsbezeichnung Güteklasse A veranlasst zu haben, obwohl mehrfach Kontaminationen mit Salmonella Enteritidis nachgewiesen worden waren. Infolge des Verzehrs sollen im Zeitraum von Juni bis September 2014 in Österreich 78 Personen an Infektionen mit Salmonellen erkrankt sein, in einem Fall mit tödlichem Verlauf. Den Handelspartnern soll zudem durch die Abnahme der falsch deklarierten Ware ein Vermögensschaden von rund drei Millionen Euro entstanden sein.

Das Landgericht Regensburg sieht derzeit keinen dringenden Tatverdacht hinsichtlich einer Körperverletzung mit Todesfolge oder fahrlässigen Tötung. Der Nachweis eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Tod eines österreichischen Patienten und einer durch "Bayern Ei" hervorgerufenen Salmonelleninfektion erscheint der Kammer derzeit nicht gesichert. Nach Auffassung der Kammer besteht auch kein dringender Tatverdacht hinsichtlich vorsätzlicher Handlungen des Beschuldigten, wie insbesondere der gefährlichen Körperverletzung oder des Betrugs. Derzeit fehle es an einem gesicherten Nachweis, dass der Beschuldigte Kenntnis von positiven Ergebnissen durchgeführter Proben und damit von der Kontamination der ausgelieferten Eier hatte.

Das Landgericht Regensburg geht beim derzeitigen Stand der Ermittlungen davon aus, dass ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten nur noch hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung in 17 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässigem Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel besteht. Nur in diesen Fällen könne derselbe Erregertyp nachgewiesen werden, wie er bei "Bayern Ei2 gefunden wurde. Auch der Nachweis einer lückenlosen Liefer- und Kontaktkette zwischen den erkrankten Personen und "Bayern Ei" erscheint aus Sicht der Kammer nur in den 17 Fällen gesichert. Damit ist nach Ansicht der Kammer nicht mehr mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe in einer Höhe zu rechnen, die einen Fluchtanreiz böte.

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