Schüler, die Jogginghose trugen, sollen in Wermelskirchen (Nordrhein-Westfalen) vom Unterricht ausgeschlossen und nach Hause gesandt haben. Ist dies laut Recht erlaubt?
Ein Verbot von Jogginghosen an einer Schule in Nordrhein-Westfalen erregt viel Aufsehen. Die Leitung einer Sekundarschule in Wermelskirchen hat laut Medienberichten damit begonnen, die schon länger geltende Kleiderordnung der Schule durchzusetzen und Schülerinnen, die Jogginghosen tragen, nach Hause schicken zu lassen. Dies verursacht offensichtlich Ärger bei den Schülern und ihren Eltern.
„Trotz Kritik der Medien“
Von der Schule hieß es am Mittwoch, man wolle die Kleiderordnung „trotz Kritik in den Medien“ aufrechterhalten. „Wir möchten unsere Schüler:innen dazu animieren, Kleidung zu tragen, die nicht zum ‘Chillen‘ verleitet. Für die Vorbereitung auf das Berufsleben sei eine Abkehr von der Jogginghose essenziell, erklärte die Schule weiterhin.
Die Schule hatte zunächst an die Bezirksregierungen in Köln für Medienanfragen verwiesen. Dort hieß es, nur „nur einige wenige Schüler“ seien zu einem Wechsel ihrer Kleidung aufgefordert worden. Ein Sprecher der Behörde bezog sich daraufhin allgemein auf das Schulgesetz NRW, wonach die Schulkonferenz im Falle der Zustimmung der Schülerschaft eine Kleiderordnung beschließen kann. Dies war 2019 geschehen und der Beschluss von damals wird noch immer mehrheitlich von der Schulgemeinschaft akzeptiert und ist somit Teil der Schulordnung.
Die Kleiderordnung steht auf der Website
Dabei findet sich die Kleiderordnung, die das Tragen von Jogging- und Trainingshosen nicht gestattet, auf der Schul-Website. Zudem wurde letzte Woche in einem Brief an die Eltern angekündigt, dass Schüler, die gegen diese Regel verstoßen, nach Hause geschickt werden.
Die Landesschülervertretung äußerte Kritik an dem berichteten Vorgehen. „Der sofortige Ausschluss vom Unterricht ist auf jeden Fall nicht der richtige Weg“, erklärte ein Mitglied des Vorstands, Julius Lachmann, auf Anfrage. Im Schulgesetz wird lediglich von einer Empfehlung gesprochen.
„Schulfriede gefährdet?“
„Man muss sich fragen, ob eine Jogginghose wirklich den Schulfrieden gefährdet und einen Ausschluss rechtfertigt“, sagte Lachmann. Zweifelhaft sei außerdem, dass die Kleiderordnung vier jahrelang nicht umgesetzt sei. Deshalb hätte man vorher die aktuelle Schülerschaft befragen sollen, ob noch immer ein Einverständnis besteht.
Das Ministerium begrüße es ausdrücklich, wenn die Schulgemeinden sich vor Ort auf eine einheitliche Schulkleidung verständigten, hieß es aus dem NRW-Schulministerium. Diese Möglichkeit biete das Schulgesetz. Das äußere Erscheinungsbild eines Schülers sei aber grundsätzlich eine persönliche Angelegenheit und werde durch das Grundgesetz geschützt. Eine zwangsweise Einführung für alle sei daher nicht möglich. Dieses Verhalten der Schulleitung wollte ein Ministeriumssprecher jedoch nicht als rechtswidrig bezeichnen: „Es kommt auf den konkreten Einzelfall an“, so ein Sprecher.
„Verhältnismäßigkeit zweifelhaft“
„Die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme ist doch eher zweifelhaft und rechtlich bedenklich“, sagte Beate Schulte zu Sodingen, auf Schulrecht spezialisierte Rechtsanwältin, der Deutschen Presse-Agentur. Laut NRW-Schulgesetz kann die Schulkonferenz lediglich einen Rat abgeben. Betroffene Eltern können nun erst einmal bei der Schulaufsicht Beschwerde einlegen.
Der Verband Bildung und Erziehung hatte bereits 2016 darauf hingewiesen, dass die Schulen nicht wirklich den Schlabberlook verbieten könnten. Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gilt auch für Schülerinnen und Schüler. Eine Realschule in Bad Oeynhausen hatte im Jahr 2019 auch mittels eines Beschlusses einer Schulkonferenz Jogginghosen verboten. Dort war jedem Schüler erlaubt, bis zu drei Verwarnungen zu erhalten. Erst beim vierten Mal sollten die Schüler zum Umziehen nach Hause geschickt werden.
− dpa, kix, kse
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