Der Wald ist keine Erddeponie
Das Forstamt Abensberg beobachtet vermehrt illegale Ablagerungen in Wald und Flur

12.01.2021 | Stand 24.07.2023, 21:58 Uhr
−Foto: n/a

Unsere heimischen Wälder und Fluren sind Heimat, grüne Lunge und Sehnsuchtsort zugleich. Die Grundlage und Basis unserer Kulturlandschaft sind intakte Böden. Doch diesem grünen Juwel droht Gefahr.

Abensberg. „Wir mussten in letzter Zeit vermehrt feststellen, dass die Fälle von unerlaubten Bodenablagerungen im Wald und auf landwirtschaftlichen Flächen drastisch zugenommen haben“, sagt der Leiter des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Abensberg Joachim Hamberger. Der in den letzten Jahren anhaltende Bauboom trägt seltsame Früchte. Vielfach wird der bei Bauarbeiten anfallende Bodenaushub oder anderer anfallender Abraum einfach in der freien Natur abgelagert. Sie schaden häufig der kleinräumigen Ökologie und verschandeln das Landschaftsbild. Da die Entsorgung von Bauaushub schon mal zwölf Euro pro Kubikmeter kostet, scheint die Ablagerung von Erdaushub in Wald und Flur finanziell lohnend zu sein, allerdings nur auf den ersten Blick. Denn es ist eine Ordnungswidrigkeit, die auf Anordnung des Landratsamtes wieder zu beseitigen ist.

„Ein guter Wald braucht einen ungestörten Boden. Denn nicht nur Bäume auch der Boden, mit dem sie verbunden sind, wirken als Filter für Trinkwasser, Kohlenstoffspeicher und Klimapuffer. Das gilt auch für die Böden der Felder, in denen eine gesunde Mikrobiologie unsere Nahrungsgrundlage sicherstellt“, erklärt Dr. Joachim Hamberger. Deshalb habe der Gesetzgeber dem Boden den höchsten Schutzstatus eingeräumt. So steht in der Bundesbodenschutzverordnung, dass das Einbringen oder Aufbringen von Materialien auf den Waldboden grundsätzlich verboten ist. Diese Verordnung untersagt die Ablagerung jeglichen Materials im Wald. Dazu gehört auch der Erdaushub von Bauarbeiten. Wie immer gibt es auch eine Ausnahme von der Regel. Wenn es aus forstfachlichen Gründen notwendig ist, darf Material in den Wald verbracht werden. Diese Ausnahme kommt nur bei dem Bau von Forststraßen zur Anwendung.

Das Aufbringen von Material auf landwirtschaftlich genutzten Böden ist in einem sehr engen rechtlichen Rahmen erlaubt. Sehr ertragsreiche oder besonders schützenswerte Böden wie Moore oder Biotope oder Bodensenken sind nicht für Bodenauffüllungen vorgesehen. „Bei Bodenauffüllungen spielen viele verschiedene Rechtsbereiche eine Rolle. So sind unter anderem die Belange des Naturschutzes, der Wasserwirtschaft oder auch des Baurechts zu beachten. Deshalb bitte ich die Grundstücksbesitzer sich bei geplanten Bodenauffüllungen an das Landratsamt als Genehmigungsbehörde zu wenden. Unser Amt steht Ihnen ebenfalls beratend zur Seite. Das erspart Ihnen Zeit und Nerven und vor allem auch Geld“, so lautet das Angebot von Joachim Hamberger.

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