Nach einer Kündigung
Verbraucherschutz warnt Energiekunden vor Ersatzversorgung

01.12.2022 | Stand 01.12.2022, 7:48 Uhr

Ersatz- und Grundversorgung - Energiekunden, die einen Sondervertrag kündigen, haben ein Recht auf Grundversorgung. - Foto: Frank Rumpenhorst/dpa/dpa-tmn

Wer seinen Energievertrag kündigt, landet bei einem anderen Anbieter oft in der Ersatzversorgung. Die höheren Beschaffungskosten werden dann an den Kunden oder die Kundin weitergegeben. Können sich Betroffene dagegen wehren?

Verbraucherschützer warnen Energiekunden davor, im Falle der Kündigung ihres Vertrages in die sogenannte Ersatzversorgung zu rutschen. Das sollten sie nicht akzeptieren, mahnte die Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Wer seinen Vertrag kündige und keinen neuen Energievertrag abschließe, sollte demnach in der Grundversorgung landen - unabhängig davon, ob die Kündigung am Ende der Vertragslaufzeit ausgesprochen oder das Sonderkündigungsrecht bei einer Preiserhöhung angewandt wurde. Beschwerden bei der Verbraucherzentrale zeigten, dass dies nicht immer reibungslos klappe.

«Die Ersatzversorgung greift nur, wenn etwas schiefläuft - etwa ein Anbieterwechsel misslingt, die Belieferung aufgrund einer Insolvenz eingestellt oder die Netznutzung durch den Netzbetreiber gekündigt wird», erklärte die Energierechtsexpertin der Verbraucherzentrale, Julia Schröder. «Kündigen hingegen Verbraucherinnen und Verbraucher einen Sondervertrag, haben sie ein Recht auf Grundversorgung», sagte Schröder.

Regionale Grundversorger seien verpflichtet, alle Haushaltskunden in ihrem Liefergebiet im Rahmen der Grundversorgung mit Energie zu beliefern, betonte sie. «Dass dies auch nach einer Kündigung gilt, hat die Bundesnetzagentur bereits klargestellt. Dennoch erreichen uns aktuell viele Beschwerden, da Betroffene in die Ersatzversorgung aufgenommen werden.»

Das sei besonders ärgerlich, weil höhere Beschaffungskosten in der Ersatzversorgung vollständig an die Kundinnen und Kunden weitergeben werden könnten. Die Verbraucherzentrale riet, schriftlich Widerspruch einzulegen und die Aufnahme in die Grundversorgung zu fordern.

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