Urteil
Überwachungskamera am Haus kann zum Streitfall werden

08.09.2022 | Stand 08.09.2022, 16:53 Uhr

Urteil: Überwachungskamera am Haus kann zum Streitfall werden - Wer an seiner Hauswand eine Überwachungskamera anbringen möchte, sollte vorsichtig sein. Nachbarn könnten sich sonst überwacht fühlen. - Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Wer sein eigenes Grundstück mit einer Überwachungskamera filmen möchte, sollte sich vorab gut informieren. Nachbarn könnten sich sonst gestört fühlen.

Nachbarn dürfen an ihrem Haus keine Überwachungskameras anbringen, wenn dadurch die Privatsphäre der anderen Nachbarn beeinträchtigt wird. Das berichtet der Deutsche Anwaltverein (DAV) mit Verweis auf ein Urteil des Amtsgerichtes Bad Iburg (AZ: 4 C 366/21).

Müssen Nachbarn wie in diesem Fall eine Überwachung objektiv befürchten, dann spricht das Gesetz von einem Überwachungsdruck. Es besteht Anspruch, die Kamera entfernen zu lassen.

Überwachungskamera kann den Nachbarsgarten filmen

Vor Gericht standen zwei Parteien, die jeweils eine Hälfte eines ländlich gelegenen Doppelhauses bewohnen und seit Jahren zerstritten sind. Im Sommer 2020 brachte der Nachbar - der Beklagte - auf seinem Grundstück zwei Überwachungskameras mit intelligenter Videotechnologie an. Die Kameras sind in der Lage, Daten zu speichern und zu verarbeiten. Damit ist es möglich, Personenzählungen nach Alter und Geschlecht vorzunehmen und Objekte- und Personen in Echtzeit zu erkennen.

In einer Höhe von rund vier bis fünf Metern angebracht, erfasste die vordere Kamera den gesamten Einfahrtsbereich sowie die Zufahrtsstraße mit Wanderweg. Die Kamera an der Rückseite des Hauses richtete sich auf den Garten und die dahinterliegenden Felder. Aber: Beide Kameras waren grundsätzlich aufgrund der Anbringung und des Erfassungswinkels in der Lage, das Grundstück der Nachbarn - der Klägerin - zu filmen. Alle Bereiche außerhalb des eigenen Grundstücks waren laut Beklagtem verpixelt.

Einschnitt in die Persönlichkeitsrechte

Das Amtsgericht gab den klagenden Nachbarn recht. Die Kameras mussten entfernt oder so ausgerichtet werden, dass die Linsenbereiche der Kameras vom Nachbargrundstück aus nicht mehr erkennbar sind. Die Richter sahen durch die installierten Kameras das Persönlichkeitsrecht der Klägerin beeinträchtigt. Es sei - auch aufgrund der jahrelangen Streitereien - nicht auszuschließen, dass die Kameras doch Teile des Nachbargrundstücks erfasst hätten. Der Überwachungsdruck reiche für einen Unterlassungsanspruch schon aus.

Anders gewichtet ist die Entscheidung laut DAV, wenn die Kamera nur auf das eigene Grundstück gerichtet sind und so Zugänge der Nachbarn nicht erfassen können.

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