Urteil
Zehn Jahre Haft für Totschlag an der Ex

16.12.2020 | Stand 13.09.2023, 6:59 Uhr
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Ein 54-Jähriger soll im Dezember 2019 seine ehemalige Lebenspartnerin genötigt und getötet haben und muss sich deshalb vor dem Landgericht Regensburg verantworten. Am Mittwoch, 16. Dezember, wurden die Plädoyers vorgetragen und die Kammer verkündete nachmittags das Urteil.

Regensburg. Der Staatsanwalt betonte in seinem Plädoyer, dass bei diesem Prozess „sehr viel sehr schwer einzuordnen“ sei. Eine heimtückische Tat könne man dem Angeklagten zwar nicht nachweisen. Für die Staatsanwaltschaft handelt es sich aber um „eine klassische Tötung eines ehemaligen Intimpartners“. Der Angeklagte könne ein Beziehungsende nicht akzeptieren und sein Stalking endete immer erst, „wenn er eine Neue hatte“. Dieses Stalking habe „erhebliche psychische Auswirkungen“ auf die Opfer. Unter erheblichem Alkoholeinfluss sei dem Angeklagten die Tat gelungen, wenn auch eine Verminderung der Einsichtsfähigkeit nicht auszuschließen sei. Der Staatsanwalt forderte deshalb für Nötigung und Totschlag eine Freiheitsstrafe von elf Jahren und einem Monat, unter Vorbehalt einer Sicherungsverwahrung.

Um die emotionale Seite ging es der Nebenklagevertreterin, die in ihrem Plädoyer die Aussagen ihrer Mandantin – der Tochter der Getöteten – und die der ehemaligen Ex-Partnerinnen des Angeklagten hervorhob. Die Zeugenaussagen seien beeindruckend gewesen, so die Nebenklagevertreterin. Stalking-Opfern werde zu selten geglaubt, dabei leben die Betroffenen „ein Leben voll Angst“, das „nicht mehr lebenswert“ sei. Für den Angeklagten erwarte sie deshalb eine gerechte Strafe.

Weg von Emotionen und hin zu Tatsachen – das wollte die Verteidigung des Angeklagten in ihrem Plädoyer: „Was steht fest und was ist nicht aufklärbar?“ Für die Verteidiger steht fest, dass ein Eindruck der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten nur durch Zeugen gewonnen werden kann. Zudem gebe es keine objektive Spurenlage, „wir können nur spekulieren“. Fest stehe für die Verteidigung ebenfalls, dass ihr Mandant aufgrund seines Alkoholkonsums am Tatabend eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit aufwies. Und es sei bei ihrem Mandanten keine Fremdaggressivität festzustellen, betonten die beiden Anwälte.

Die Verteidigung geht davon aus, dass die Geschädigte den Angeklagten in ihre Wohnung ließ und die beiden einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatten. Eine mögliche Erklärung für die fehlenden Abwehrverletzungen beim Opfer sei, dass dieses während des Aktes durch Würgen bewusstlos wurde, der Angeklagte dies nicht bemerkte und weitermachte. Erst danach hätte er – so die mögliche Erklärung – realisiert, dass seine ehemalige Partnerin nicht mehr lebte. Es handle sich also, geht es nach der Verteidigung, um eine gewollte Körperverletzung mit Todesfolge in einem minderschweren Fall, die „so nah am Affekt“ sei, „wie es nur irgendwie geht“. Deshalb sei eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ausreichend. Für die Nötigung forderten die Verteidiger den Freispruch.

Die Kammer sah dies etwas anders und sprach den Angeklagten am Mittwochnachmittag wegen Totschlags und Nötigung schuldig. Er habe seine Ex-Partnerin von hinten gewürgt, bis sie starb. Das Gericht verhängte dafür eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren, wobei eine Sicherungsverwahrung vorbehalten bleibt. Der Richter erläuterte, dass es während des gesamten Prozesses zwei große Themenkreise gegeben habe. Zum einen musste sich das Gericht intensiv mit dem Satz „in dubio pro reo“ auseinandersetzen, da es wie bei den meisten Tötungsdelikten an Intimpartnern keine Augenzeugen gebe. Zum anderen musste das Gericht darauf reagieren, dass der Angeklagte in seinem Verhalten, das er in Beziehungen an den Tag lege, „nicht adressierbar“ sei.

Während der Urteilsbegründung hatte der Angeklagte sichtlich mit seinen Gefühlen zu kämpfen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Regensburg