Tipps für einen sicheren Jahreswechsel
Empfehlungen des Gewerbeaufsichtsamtes – „Verwenden Sie nur zugelassenes Feuerwerk!“

23.12.2019 | Stand 31.07.2023, 14:23 Uhr
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Wer zum Jahreswechsel nicht auf ein Feuerwerk verzichten möchte, sollte auch in diesem Jahr die Tipps des Gewerbeaufsichtsamtes an der Regierung der Oberpfalz beherzigen. „Damit die gute Partylaune nicht durch Unfälle zerstört wird, sollte man darauf achten, dass die pyrotechnischen Gegenstände zugelassen und geprüft wurden“, betont Florian Schmid, Leiter des Dezernats Bauarbeiterschutz und Sprengwesen des Gewerbeaufsichtsamtes an der Regierung der Oberpfalz.

OBERPFALZ In Deutschland dürfen nur pyrotechnische Gegenstände mit einer Registriernummer, zum Beispiel CE 0589-F2-008, verkauft werden. Sie setzt sich zusammen aus der CE-Kennzeichnung, einer vierstelligen Nummer der benannten Stelle (zum Beispiel 0589 für die Bundesanstalt für Materialforschung und- Prüfung, kurz BAM), der Kategorie (F2 – Feuerwerkskörper mit geringer Gefahr), in der der Feuerwerkskörper vom Hersteller klassifiziert wurde und einer laufenden Nummer. Des Weiteren müssen die Sicherheitshinweise und die Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache abgefasst sein.

Bei einem Besuch der vielfältigen Märkte der tschechischen Grenzstädte werden verschiedenste, zum Teil fast identisch aussehende Feuerwerkskörper zu vermeintlichen Schnäppchenpreisen angeboten. „Hier ist höchste Vorsicht geboten“, so Schmid. Bei den dort angebotenen Produkten handelt es sich meist um nicht überwachte Grau- oder Billigimporte oder in Deutschland erlaubnispflichtige Kategorien F3 oder F4 Feuerwerksartikel (Feuerwerksartikel die eine mittlere beziehungsweise große Gefahr darstellen). Wird bei Kontrollen festgestellt, dass mitgeführte pyrotechnische Gegenstände nicht zugelassen oder nicht gekennzeichnet sind, wird gegen den Besitzer oder die Besitzerin ein Strafverfahren bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingeleitet. Die pyrotechnischen Gegenstände werden beschlagnahmt und nach Abschluss des Verfahrens einer sicheren Vernichtung zugeführt. „Kaufen Sie deshalb Ihre Feuerwerksartikel nur im gut sortierten Fach- oder Einzelhandel. Dort können Sie dieses Jahr das Silvesterfeuerwerk von Samstag, 28. Dezember, bis einschließlich Dienstag, 31. Dezember, erwerben“, rät der Experte des Gewerbeaufsichtsamtes.

Vorsicht bei Transport, Lagerung und Handhabung

Aber auch nach dem Kauf ist einiges zu beachten, um die Feuerwerksartikel sicher nach Hause zu transportieren. Denn hier sind, auch für Privatpersonen, bestimmte Regeln für explosionsgefährliche Gefahrgüter einzuhalten. Von Privatpersonen dürfen nicht mehr als 50 Kilogramm Bruttomasse der Gefahrgutklasse 1.4G in einem Fahrzeug befördert werden. Die Feuerwerkskörper dürfen nur in ihrer Originalverpackung unter Beachtung der Mindestanforderungen zur Ladungssicherung im Kofferraum transportiert werden, geöffnete oder beschädigte Verkaufsverpackungen sind für den Transport nicht mehr geeignet. Schmid erklärt: „Haben Sie die Feuerwerksartikel sicher nach Hause gebracht, gelten auch für die Lagerung der Produkte bestimmte Regeln.“ So dürfen in bewohnten Gebäuden maximal zehn Kilogramm, in bewohnten Räumen maximal ein Kilogramm Nettoexplosivstoffmasse (NEM) von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2, zum Beispiel Raketen oder Feuerwerksbatterien, gelagert werden. Angaben zur enthaltenen Nettoexplosivstoffmasse (NEM) Ihrer gekauften Feuerwerksartikel sind auf der Verpackung angegeben, diese kann bei einzelnen Feuerwerksbatterien der Kategorie F2 bis zu 600 Gramm betragen. Neben der zu lagernden Menge von pyrotechnischen Gegenständen ist auch darauf zu achten, dass diese kühl und trocken gelagert werden. Das Aufbewahren der Feuerwerksartikel direkt bei Heizkörpern oder Heizleitungen ist zu unterlassen. Im Aufbewahrungsraum sollte nicht geraucht und kein offenes Licht oder Feuer verwendet werden. „Achten Sie auch darauf, dass in unmittelbarer Nähe nicht andere Produkte und Gegenstände gelagert werden, die zu einer zusätzlichen Gefahrenerhöhung beitragen“, betont der Fachmann. Hierunter fallen zum Beispiel auch Spraydosen, Gasflaschen oder Kraftstoffkanister.

Nur an Silvester oder Neujahr

Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nur am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden. Oft gibt es örtliche Verwendungsbestimmungen, wie die Einschränkung des Zeitbereichs oder ein generelles Abbrennverbot. Zum Beispiel in verschiedenen Altstädten. „Möchten Sie zu besonderen Anlässen wie Geburtstag, Hochzeiten oder anderen Feierlichkeiten ein Feuerwerk der Kategorie F2 abbrennen, ist dies nur mit einer Erlaubnis der örtlichen Gemeindeverwaltung erlaubt“, erklärt Schmid. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände aller Kategorien ist in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten, also auch am 31.Dezember und 1.Januar. „Grundsätzlich sollten Sie bei der Verwendung von Feuerwerksartikeln nicht nur auf Ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit von anderen Menschen und von Tieren achten, sondern auch die Umwelt im Auge haben.“ Nach dem Feuerwerk sollte es selbstverständlich sein, die Feuerwerksreste aufzusammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen, das gilt auch für Feuerwerkskörper, die nach dem Abbrennen in der Luft wieder auf dem Boden landen. Da es beim Zünden von Feuerwerkskörpern und Silvesterraketen zu Fehlfunktionen und Versagen kommen kann, ist es ratsam, am Abbrennplatz einen Eimer mit Sand oder Wasser oder einen Autofeuerlöscher griffbereit zu haben. Blindgänger oder Versager bitte auf keinen Fall ein zweites Mal anzünden.

Unter Beachtung der genannten Punkte sollte einem sicheren Umgang und einem gelungenen Jahreswechsel nichts im Wege stehen.

Regensburg