Zudem fehlte die Kennzeichnung
Das gibt Ärger – Drohne im An- und Abflugbereich des Flughafens Manching aufsteigen lassen

03.01.2019 | Stand 01.08.2023, 13:08 Uhr
−Foto: n/a

Wegen eines Drohnenfluges muss sich ein 23-Jähriger aus dem südlichen Landkreis Eichstätt nach dem Luftverkehrsgesetz verantworten.

BAAR-EBENHAUSEN Der junge Mann hatte seine Drohne bereits am Neujahrstag, 1. Januar 2019, in Baar in Betrieb genommen. Nach entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung konnte seitens der Polizeistreife jedoch kein Flugobjekt mehr vor Ort festgestellt werden. Tags darauf konnte der 23-Jährige dann aber an der benannten Örtlichkeit beim Steuern seiner Drohne angetroffen werden. Da Baar sich im ausgewiesenen An- und Abflugbereich des Flughafens Manching liegt, ist die Inbetriebnahme eines Flugobjektes in diesem Bereich generell verboten. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Drohne nicht mit der erforderlichen Kennzeichnung versehen war. Der 23-Jährige hatte sich eigenen Angaben zufolge nur grob über die gesetzlichen Bestimmungen informiert.

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