Klage verworfen
Realschüler ohne Maske wurde laut Verwaltungsgericht Regensburg zu Recht vom Unterricht ausgeschlossen

21.11.2020 | Stand 24.07.2023, 21:46 Uhr
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Ein 13-jähriger Realschüler aus dem Landkreis Cham ist vom Schulleiter zu Recht vom Unterricht ausgeschlossen worden, obwohl er durch das Attest eines einschlägig bekannten Arztes aus der Oberpfalz von der Maskenpflicht befreit war. Das Verwaltungsgericht Regensburg verwarf in einem Eilverfahren die Klage gegen den Freistaat Bayern, in dem die Mutter des Schülers mit einer eidesstattlichen Versicherung belegen wollte, dass ihrem Kind eine Maske nicht zugemutet werden kann.

Regensburg. Das bestätigte am Freitagmittag , 20. November, Kristin Benedikt, Sprecherin des Verwaltungsgerichts, dem Bayerischen Rundfunk (Studio Niederbayern/Oberpfalz). Eine Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus, eine Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München ist zugelassen. Die Justizsprecherin sagte weiter, Betroffene müssten – so wörtlich – „glaubhaft“ machen, warum sie aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Für ein Attest müsse der Arzt den Patienten genau untersuchen, die Diagnose müsse genau nachvollziehbar im Attest stehen.

Im vorliegenden Fall war der Schüler des Unterrichts verwiesen worden, weil der Schulleiter das ärztliche Attest als „ungenügend“ gewertet und deshalb nicht anerkannt hatte. Das Gericht gab dem Schulleiter und damit dem Freistaat Bayern Recht: Aus dem ärztlichen Attest ergebe sich nicht, aus welchem genauen Grund der Schüler keinen Mund-Nasen-Schutz tragen könne. Es fehle an der konkreten Diagnose eines Krankheitsbildes. In dem Attest stehe unter anderem „Maskenunverträglichkeit“ mit entsprechenden Diagnosekürzeln, die dann wiederum für Unwohlsein, Ermüdung, Atemnot, Kopfschmerz sowie Schwindel „aufgrund der toxischen Einwirkung auf seinen Körper“ stünden, berichtete die Justizsprecherin. Nach Auffassung des Gerichts seien das aber „physische oder psychische Begleiterscheinungen beim Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, mit denen im allgemeinen zu rechnen ist“, die aber kein „solches Maß erreichen, dass von einer Erkrankung die Rede sein kann“. Aus dem Attest ergebe sich außerdem nicht, ob der Arzt den Schüler überhaupt persönlich untersucht hat. Es handele sich im Gegenteil „augenscheinlich um einen Vordruck zur Befreiung von der Maskenpflicht“, sodass der Eindruck entstehe, solche Befreiungen würden von dem Arzt regelmäßig ausgestellt. Dafür spreche auch, dass das Gericht in weiteren Verfahren von gleichlautenden Attesten aus derselben Arztpraxis Kenntnis habe. Auch die eidesstattliche Versicherung der Mutter des 13-Jährigen, dass für ihren Sohn eine Maske unzumutbar ist, bezweifelt das Gericht, denn sie habe dafür gar nicht die hinreichende medizinische Fachkunde.

Weiter erklärt das Gericht, beim Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gehe es außerdem, im Unterschied zum Beispiel zu Sportbefreiungsattesten in normalen Zeiten, um den Schutz anderer in der Pandemie, nicht nur um die eigene Befindlichkeit. In Schulen in ganz Niederbayern/Oberpfalz kursieren Internet-Tipps mit Arztnamen und -adressen, die Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht für Kinder und Jugendliche ausstellen.

Regensburg