Tipps und Hinweise
Ferienarbeit – was erlaubt das Jugendarbeitsschutzgesetz?

15.07.2020 | Stand 25.07.2023, 0:47 Uhr
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Die Sommerferien stehen vor der Tür und viele Schülerinnen und Schüler wollen die freie Zeit dazu nutzen, ihr Taschengeld aufzubessern oder um die ersten Erfahrungen in der Arbeitswelt zu sammeln. Doch was ist bei Ferienjob für Kinder und Jugendliche alles erlaubt?

Regensburg. Damit Schülerinnen und Schüler, die noch nicht 18 Jahre alt sind, durch die Arbeit nicht überfordert werden, schützt sie das Jugendarbeitsschutzgesetz vor zu frühem Arbeitsbeginn, zu langer Arbeitsdauer oder vor schweren und gefährlichen Tätigkeiten. Das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung der Oberpfalz empfiehlt Schülerinnen und Schülern wie Eltern und Arbeitgebern daher Folgendes zu beachten.

Ganzjährig dürfen Kinder ab 13 Jahre zwei Stunden pro Tag zwischen 8 und 18 Uhr leichte und geeignete Arbeiten ausführen, wie zum Beispiel privaten Nachhilfeunterricht geben oder Zeitungen, Zeitschriften und Werbematerial austragen. Den klassischen Ferienjob in einem Betrieb dürfen Jugendliche erst ab einem Alter von 15 Jahren ausüben.

Soweit die Jugendlichen noch der Vollzeitschulpflicht (in Bayern neun Schuljahre) unterliegen, ist die Dauer der Ferienjobs auf maximal vier Wochen im Jahr begrenzt und es darf nur in den Schulferien gejobbt werden. Schülerinnen und Schüler ab 15 Jahren, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen auch länger als vier Wochen im Jahr und außerhalb der Ferien arbeiten.

Die maximale tägliche Arbeitszeit von acht Stunden kann im Zeitraum zwischen 6 Uhr und 20 Uhr liegen, wobei es für ältere Jugendliche in manchen Branchen bezüglich des Arbeitsbeginns und -endes Ausnahmen gibt. So dürfen beispielsweise Jugendliche über 16 Jahren im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr arbeiten. Für Ferien- und Freizeitjobs ist das Wochenende bis auf wenige Ausnahmen ausgeschlossen. Nur in bestimmten Bereichen, wie in Verkaufsstellen des Einzelhandels, darf auch am Samstag gearbeitet werden. Sonntagsarbeit ist außerdem in Gaststätten oder bei Sportveranstaltungen zulässig. Was jedoch grundsätzlich immer gilt: Es darf pro Woche nur an fünf Tagen gearbeitet werden und somit in Summe maximal 40 Stunden in der Woche.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz erlaubt zudem nur dem Alter angemessene Tätigkeiten. Dies sind Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler nicht übersteigen, bei denen sie keinen sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, die nicht mit Unfallgefahren verbunden sind und bei denen sie keinen schädlichen Einwirkungen wie Lärm oder Gefahrstoffen ausgesetzt sind. Verboten ist ebenso Akkordarbeit wie auch Tätigkeiten, die mit starker Hitze, Kälte, oder Nässe einhergehen. Auch gefährliche Arbeiten, wie zum Beispiel die Beschäftigung an einer Kreissäge oder das Fahren eines Gabelstaplers, sind nicht erlaubt.

Wichtig für den Arbeitgeber: Jugendliche sind bei Ferienjobs über die Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert. Vor Beginn der Beschäftigung sind die Ferienarbeiter, genau wie alle anderen Arbeitnehmer, über Unfall- und Gesundheitsgefahren im Betrieb zu unterweisen. Weitere Informationen zum Jugendarbeitsschutzgesetz gibt es im Internet unter www.gewerbeaufsicht.bayern.de oder direkt beim Gewerbeaufsichtsamt der Regierung der Oberpfalz unter der Telefonnummer 0941/ 56801705.

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