Änderung zum 1. Februar
Erweiterte Zuständigkeiten von Kfz-Zulassungsstellen

24.01.2018 | Stand 24.07.2023, 15:31 Uhr
−Foto: Foto: Landratsamt Freyung-Grafenau

Acht niederbayerische Landkreise und kreisfreie Städte bieten bereits den Service einer wohnortunabhängigen Kfz-Zulassung. Nun hat sich der Landkreis Freyung-Grafenau mit Wirkung zum 1. Februar der gebietsübergreifenden Vereinbarung angeschlossen.

FREYUNG-GRAFENAU Bürgerfreundlichkeit, Umweltfreundlichkeit und ein modernes kundenorientiertes Image der Zulassungsbehörden waren ausschlaggebende Faktoren für dieses Zulassungsprojekt. Die Kooperation bietet den Bürgern, Fahrzeughändlern, Versicherungsagenturen und Zulassungsdiensten die Möglichkeit, nicht nur bei der für den Wohnort des Fahrzeughalters zuständigen Zulassungsbehörde, sondern bei jeder der teilnehmenden Zulassungsstellen Zulassungsvorgänge vorzunehmen.

Neben dem Landratsamt Freyung-Grafenau sind ab 1. Februar auch das Landratsamt Deggendorf, das Landratsamt Dingolfing-Landau, der Landkreis Kehlheim, der Landkreis Landshut, das Landratsamt Regen, das Landratsamt Rottal-Inn, das Landratsamt Straubing-Bogen und die kreisfreien Städte Passau und Straubing an dieser Vereinbarung beteiligt.

Die erweiterte Zuständigkeit umfasst folgende Zulassungsvorgänge:

Zulassung von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen

Umschreibungen mit und ohne Halterwechsel

Außerbetriebsetzungen und Wiederzulassungen

Änderung der Kennzeichenart (Saisonkennzeichen)

Halter- und Fahrzeugdatenänderung

Zuteilung Wunschkennzeichen (Aufgrund der Vernetzung der Behörden können auch Zulassungen mit Wunschkennzeichen in jeder an der Kooperation beteiligten Zulassungsbehörde vorgenommen werden.)

Ausstellung eines Ersatzscheines bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) – seit 2005 neue Bezeichnung für Fahrzeugschein Umkennzeichnung (Zugelassenes Fahrzeug erhält neues Kennzeichen - meist Wunschkennzeichen)

Folgende Zulassungsvorgänge sind von der erweiterten Zuständigkeit ausgeschlossen:

Zuteilung von roten Kennzeichen für Kfz-Gewerbe

Zuteilung von roten Kennzeichens für Oldtimer

Erteilung von Ausnahmegenehmigungen (Für Abweichungen von den Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung/StVZO bzw. Fahrzeugzulassungsverordnung/FZV oder Straßenverkehrsordnung/StVO wird in Einzelfällen auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung

gem. § 70 StVZO von den Vorschriften der o. g. Bestimmungen erteilt. Hierfür muss jeweils ein technisches Gutachten des TÜVs vorgelegt werden.)

Ausstellung eines Ersatzbriefes bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB I) – seit 2005 neue Bezeichnung für Fahrzeugbrief

Zulassung bei unvollständigen ausländischen Fahrzeug-Papieren

Kennzeichenabstempelung bei Zwangsmaßnahmen (z. B. wenn ein Fahrzeug aufgrund fehlendem Versicherungsschutzes oder aufgrund schwerer technischer Mängel von der Polizei zwangsweise entstempelt worden ist und wieder zugelassen werden soll.)

Zuteilung von Wechselkennzeichen

Vorabzuteilung von Kennzeichen

Diese behördlichen Vorgänge sind weiterhin nur bei den für den Wohnort des Fahrzeughalters zuständigen Zulassungsbehörden vorzunehmen, d. h. dass für die Einwohner des Landkreises Freyung-Grafenau hier nur die Zulassungsstellen Freyung und Grafenau in Frage kommen.

Landrat Sebastian Gruber erhofft sich von dieser organisatorischen Umstellung noch mehr Bürgerfreundlichkeit für die Fahrzeughalter/innen. „In unseren beiden Zulassungsstellen haben wir bisher ohnehin schon eine hohe Kundenorientierung und einen umfassenden Service geboten. Die erweiterte Zuständigkeit im Zulassungswesen wird das Serviceangebot für unsere Bürger und Bürgerinnen spürbar verbessern“, so Landrat Gruber.

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