Nächster Prüftermin im Juni 2014:
Antrag auf Entlassung abgelehnt – Gustl Mollath muss in der Psychiatrie bleiben

07.07.2017 | Stand 02.08.2023, 9:25 Uhr
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Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth hat den Antrag, die Unterbringung Gustl Mollaths in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären, zurückgewiesen. Dies hat das zuständige Landgericht Bayreuth am Mittwoch, 12. Juni, mitgeteilt.

BAYREUTH/REGENSBURG Die Strafvollstreckungskammer hat gleichzeitig die Fortdauer der Unterbringung angeordnet und neuen Prüfungstermin auf den 10. Juni 2014 bestimmt.

Zur Begründung führt die Strafvollstreckungskammer aus, dass sie an die rechtskräftigen Tatsachenfeststellungen aus dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08. August 2006 gebunden ist. Zur Korrektur der Rechtskraftwirkung dieses Urteils habe der Gesetzgeber die Regelungen über das Wiederaufnahmeverfahren geschaffen. Umstände, welche die gestellten Wiederaufnahmeanträge bereits jetzt als mit Sicherheit erfolgreich erscheinen lassen würden, vermochte die Kammer nicht zu erkennen. 

Die Strafvollstreckungskammer geht weiterhin davon aus, dass von dem Untergebrachten außerhalb des Maßregelvollzugs weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Sie stützt diese Prognose auf das Ausgangsgutachten des Sachverständigen Dr. Leipziger und die im Vollstreckungsverfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Kröber und Prof. Dr. Pfäfflin. Veränderungen gegenüber den letzten Fortdauerentscheidungen vom 9. Juni 2011 und 30. Juli 2012 hätten sich nicht ergeben. Der Untergebrachte verweigere nach wie vor jegliche therapeutische Einflussnahme.

Die weitere Unterbringung sei angesichts der Anlassdelikte und der vom Untergebrachten ausgehenden Gefahr auch verhältnismäßig. Die körperliche Unversehrtheit und das Leben eines Menschen stellten eines der höchsten Rechtsgüter überhaupt dar. Auch die vom Untergebrachten begangenen Sachbeschädigungen ("Reifenstechereien") gingen weit über das Maß "normaler" Tatbestandserfüllung hinaus. Zumindest teilweise seien die "Reifenstechereien" so raffiniert durchgeführt worden, dass die Luft nicht sogleich, sondern erst während der nachfolgenden Fahrt entwichen ist.

Die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen, der den Untergebracht zuletzt untersucht hatte, war der Strafvollstreckungskammer nicht möglich, da der Sachverständige angegeben hat, dass er seit dem auf sein Gutachten folgenden Fortdauerbeschluss der Kammer "wellenartig in übelster Weise als Verbrecher beschimpft" werde. Diese Aktionen seien für ihn extrem beeinträchtigend, und er sehe darin einen schwerwiegenden Angriff auf seine Gesundheit. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass die Einholung eines weiteren Gutachtens "nach Aktenlage" keine zusätzlichen Erkenntnisse verspricht, hatte die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung auf Grundlage der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen und des persönlichen Eindrucks vom Untergebrachten nach dessen umfangreicher Anhörung zu treffen. Die Einholung eines neuen externen Sachverständigengutachtens habe der Untergebrachte über seine Verteidigerin als "überflüssige und geradezu groteske Maßnahme" ablehnen lassen.

Regensburg