Bundesfinanzhof vor wichtiger Entscheidung
Steueridentifikationsnummer verfassungswidrig?

05.07.2017 | Stand 27.07.2023, 11:33 Uhr

Der „Gläserne Bürger”: Ebnet die Nummer den Weg zur Vorratsdatenspeicherung? Der Bundesfinanzhof muss sich mit einer Klage zahlreicher Bürger befassen.

CHIEMGAU / DEUTSCHLAND Die der Traunsteiner Lohnsteuerhilfeverein e.V. teilte Seit dem 1. August 2008 wird die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) vom Bundeszentralamt für Steuern in Bonn an alle Einwohner der Bundesrepublik Deutschland versandt. Mit ihrer Einführung sollte das Besteuerungsverfahren vereinfacht und Bürokratie abgebaut werden.   Wegen verfassungsrechtlicher Bedenken klagten zahlreiche Steuerbürger beim bundesweit zuständigen Finanzgericht in Köln und wiesen darauf hin, dass die bundeseinheitliche Einführung der Steuer-ID den Weg zum „gläsernen Bürger“ bereite.   Der 2. Senat des Finanzgerichts Köln hat in seinen Entscheidungen vom 7. Juli 2010 (Az.: unter anderem 2 K 3093/08, 2 K 3986/08, 2 K 3265/08) die Klagen abgewiesen, mit dem Hinweis die Steuer-ID stelle lediglich ein behördeninternes Ordnungsmerkmal dar. Gleichzeitig äußerte das Gericht jedoch auch erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Steueridentifikationsnummer.   Aufgrund der zentralen Erfassung der Bürger besteht die Möglichkeit, durch entsprechende Erweiterungen der zu speichernden Daten bzw. durch die Vernetzung verschiedener Datenpools einen großen zentralen Datenbestand zu schaffen. Hieraus könnte sich künftig auch die Gefahr der Erstellung von Persönlichkeitsprofilen ergeben. Es sei fraglich, ob es zum Zwecke der gleichmäßigen Besteuerung tatsächlich erforderlich sei, die Steuer-ID "flächendeckend" zuzuteilen und "flächendeckend" Daten zu speichern, unabhängig davon, ob die betreffenden Personen schon einen Besteuerungstatbestand erfüllt hätten. Diesbezüglich komme es in gewisser Weise zu einer "Vorratsdatenspeicherung".   Zwar führten diese Zweifel nicht zu einer unmittelbaren Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, allerdings wurde die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfeverein prognostiziert: „Sollten die Richter am Bundesfinanzhof zu der gleichen Auffassung gelangen wie die Kölner Finanzrichter, wird sich das Bundesverfassungsgericht mit der spannenden Frage auseinandersetzen müssen.“

Text: BDL

Berchtesgadener Land