Seit 1. Juli dürfen sich Rentnerinnen und Rentner in Deutschland über mehr Geld freuen. Die Kehrseite: Rund 109.000 Ruheständler rutschen in die Steuerpflicht. Experten haben Steuer-Tipps für Senioren zusammengefasst, wie sich das umgehen lässt.
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Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums werden rund 109.000 Rentnerinnen und Rentner mit den höheren Einkünften den sogenannten Grundfreibetrag von derzeit 10.908 Euro für Alleinstehende oder 21.816 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare überschreiten. Dann müssen sie – je nach Jahrgang – auf einen Teil ihrer Rente Steuern bezahlen.
Das zählt bei Rentnern alles zum zu versteuernden Einkommen
Maßgeblich ist dabei das Gesamteinkommen – neben der gesetzlichen Rente zählen also etwa auch Einkünfte aus privater Vorsorge, Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte hinzu. Von der Gesamtbruttorente gehen laut Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) dann zunächst noch die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung ab. Auch Beiträge zur Haftpflicht-, Unfall- oder Zahnzusatzversicherung kommen in Frage, wenn die steuerliche Höchstgrenze noch nicht erreicht wurde Außerdem muss der individuelle Rentenfreibetrag in Abzug gebracht werden, der von Ruheständler zu Ruheständler verschieden ausfallen kann - je nach Jahr des Renteneintritts.
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Wer über dem Grundfreibetrag liegt, kann seine Einkünfte mit verschiedenen Ausgaben nach unten drücken
Wer nach Abzug aller oben angegebenen Posten noch immer über dem Grundfreibetrag liegt, kann das zu versteuernde Einkommen aber mit verschiedenen Ausgaben spätestens mit der nächsten Steuererklärung nach unten drücken. Die entsprechenden Kosten müssen aber immer im laufenden Jahr angefallen sein.
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Diese Ausgaben können das zu versteuernde Einkommen von Senioren senken
Steuerexperten von Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi), Verbraucherzentrale und der Firma Buhl (Steuersoftware WISO) haben zusammengefasst, welche Ausgabeposten für Senioren interessant sein können, um das zu versteuernde Einkommen zu senken und unter Umständen gar keine Steuern zahlen zu müssen:
- Ausgaben für Handwerker oder haushaltsnahe Dienstleistungen (etwa für einen Pflegedienst oder eine Haushaltshilfe)
- Kirchensteuer
- Mietnebenkosten
- Pflegeheimkosten
- außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten, Ausgaben für Medikamente, Zahnersatz , Brillen, Prothesen, Kur- oder Krankenhausaufenthalte
- Spenden
- Werbungskosten (sofern über der Pauschale von 102 Euro)
- unter Umständen Unterhaltsleistungen für Kinder
- Menschen mit Behinderungsgrad profitieren außerdem vom Behinderten-Pauschbetrag, der zwischen 384 und 7400 Euro beträgt
Oft geht es nur drum, Sonderausgaben geltend zu machen
Laut Vereinigter Lohnsteuerhilfe VLH steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente seit 2020 um jährlich einen Prozentpunkt. Für Rentner und Rentnerinnen, die 2022 in Rente gingen, bleiben nur noch 18 Prozent steuerfrei. Jüngeren Jahrgängen bleibt sogar noch weniger. Ab dem Jahr 2040 werden alle Renten zu 100 Prozent versteuert.
Aber: Mit dem zum Jahreswechsel erhöhten Grundfreibetrag um 6,3 Prozent von 10.347 Euro im Jahr 2022 auf 10.908 Euro in diesem Jahr zahlten heuer 195.000 Rentner keine Steuer mehr. Mit den Rentenerhöhungen rutscht ein Teil wieder ein paar Euro in die Steuerpflicht. Machen diese Personen dann ohnehin anfallende Handwerkerkosten wie den Kaminkehrer oder nötige Reparaturen geltend, kann das dann schon reichen, um wieder aus der Steuerpflicht zu fallen,
− Mit Material von dpa