Bundesverfassungsgericht
Caritas-Beratungsstelle informiert – wann ist eine Fixierung erlaubt und wann nicht?

02.10.2018 | Stand 02.08.2023, 22:35 Uhr
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Mit einem Urteil im Sommer 2018 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass für die Fixierungen sämtlicher Gliedmaßen auch im Rahmen einer ordnungsgemäß gerichtlich angeordneten geschlossenen Unterbringung, eine zusätzliche richterliche Genehmigung erforderlich ist. Aufgrund der besonderen Eingriffsintensität ist eine nicht nur kurzfristige Fixierung als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren, die zusätzlich richterlich angeordnet werden muss. Eine kurzfristige Maßnahme liegt vor, wenn sie weniger als eine halbe Stunde andauert.

LANDKREIS KELHEIM Gleichzeitig fordert das Bundesverfassungsgericht die Länder Baden-Württemberg und Bayern auf, ihre Gesetze zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung bis zum 30. Juni 2019 zu novellieren. Die aktuellen Regelungen der beiden Länder in Bezug auf die Fixierungen sind verfassungswidrig. Sowohl das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (§ 25 Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz) aus dem Jahre 2014 in Baden-Württemberg als auch das Bayerische Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (Bayerisches Unterbringungsgesetz) müssen geändert werden. Eine Anordnung der Fixierung durch den zuständigen Arzt reicht nicht mehr aus.

In der Konsequenz bedeutet diese Entscheidung für die Praxis der Einrichtungen, dass die Fixierungen über 30 Minuten in der geschlossenen Unterbringung in Einrichtungen ab sofort eine gerichtliche Genehmigung benötigen. Die Fixierungen sind als Ultima-Ratio-Maßnahme zu betrachten. Diese Genehmigung muss unverzüglich beim zuständigen Gericht vom rechtlichen Vertreter (Betreuer oder Verfahrenspfleger) eingeholt werden. Wenn keine rechtliche Betreuung angeordnet ist, bestellt das Gericht für den Betroffenen einen Verfahrenspfleger.

Das Bundesverfassungsgericht weist darauf hin, dass es den Ländern obliegt einen täglichen richterlichen Bereitschaftsdienst von 6 bis 21 Uhr vorzuhalten. Soweit die Notwendigkeit besteht, wird ein nächtlicher Eildienst bei zuständigen Amtsgerichten angeordnet, wie das Bayerische Staatsministerium für Justiz im Verfahren mitgeteilt hat.

Die Beratungsstelle für seelische Gesundheit der Caritas im Landkreis Kelheim berät psychisch erkrankte Menschen und deren Angehörige. Unter der Telefonnummer 09441/ 500726 können Betroffene einen Termin vereinbaren. Weitere Informationen, aktuelle Angebote und Wissenswertes gibt es im Internet unter www.caritas-kelheim.de.

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