Kurioser Rechtsstreit
Klage beim BGH – Bankkundin will nicht als „Kunde“ im Formular stehen

19.02.2018 | Stand 19.07.2023, 12:06 Uhr
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Am Dienstag, 20. Februar, muss sich ab 10 Uhr, der Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit einer kuriosen Klage befassen. Gefordert wird durch eine Klägerin die „Verwendung von Vordrucken, die eine spezifisch weibliche Personenbezeichnung vorsehen“.

KARLSRUHE Gegenstand sind Formulare der Sparkasse, in denen zum Beispiel von „Kunde“ und „Kontoinhaber“ die Rede ist. Die Begriffe „Kundin“ oder Kontoinhaberin“ findet man jedoch nicht. Die Klägerin verlangt nun, Formulare vorgelegt zu bekommen, die eine weibliche Personenbezeichnung ausweisen. In den Vorinstanzen scheiterte die Klägerin mit ihrem Anliegen, nun muss der BGH entscheiden.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Kundin der beklagten Sparkasse. Diese verwendet im Geschäftsverkehr Formulare und Vordrucke, die neben Bezeichnungen wie etwa „Kunde“, „Kontoinhaber“, „Einzahler“ oder „Sparer“ keine ausdrücklich weibliche Form enthalten. Im persönlichen Gespräch und in persönlich adressierten Schreiben spricht die Beklagte die Klägerin mit „Frau […]“ an. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, im Geschäftsverkehr mit ihr Vordrucke zu verwenden, in denen sie als weibliche Person („Kundin“, „Kontoinhaberin“, „Einzahlerin“, „Sparerin“) erscheint.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken – Urteil vom 10. März 2017 – 1 S 4/16

Amtsgericht Saarbrücken – Urteil vom 12. Februar 2016 – 36 C 300/15

Regensburg