Inobhutnahme
Unsere Jugendämter müssen immer mehr Kinder vor ihren Eltern beschützen

13.01.2018 | Stand 13.09.2023, 6:34 Uhr
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Immer mehr Kinder werden in Stadt und Landkreis Regensburg von den Jugendämtern aus ihren Familien genommen. Oft sind es Dramen, die sich abspielen. Im Landkreis musste sogar eine Familie mit vier Kindern getrennt werden.

REGENSBURG Immer mehr Kinder müssen vor ihren Eltern geschützt und in Obhut genommen werden. Das bestätigten auf Anfrage sowohl die Stadt als auch der Landkreis Regensburg. Oft ist die sogenannte Inobhutnahme das letzte Mittel für die Jugendämter, um Kinder vor einer konkreten Gefährdung durch die eigenen Eltern zu bewahren. Dabei muss natürlich beachtet werden, dass der Schutz der Familie im Grundgesetz steht – die Inobhutnahme ist das letzte Mittel! Doch die Behörden stehen auch unter Druck. Immer wieder werden Fälle bekannt, in denen Kinder zu Tode kommen oder schwer missbraucht und verletzt werden, weil das Jugendamt nicht eingriff.

Umso bedenklicher ist es, wenn die Zahl der Inobhutnahmen ansteigt. Und das schon seit Jahren. Im Landkreis Regensburg musste das Jugendamt beispielsweise im Jahr 2014 noch 20 Kinder in Obhut nehmen. 2015 waren es 34, 2016 schon 36 – und 2017 stieg die Zahl auf den Rekordwert von 52 in Obhut genommenen Kindern! Ein Grund für den Anstieg aber auch: Aus einer Familie musste das Landratsamt gleich vier Kinder nehmen. Aus einer anderen drei. In sechs Familien waren es zwei Geschwister.

Rekordzahl in Stadt und Landkreis Regensburg

Doch auch in Regensburg ist die Zahl der Kinder, die vom Amt aus ihrer Familie genommen werden mussten, auf einem Rekordhoch. Im Jahr 2017 waren es 160 Kinder. Zum Vergleich: Im Vorjahr waren es noch 141 Kinder. Zurückgegangen ist laut den Behörden aber sowohl in der Stadt als auch im Landkreis die Zahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge – und zwar deutlich.

Hintergrund: Was ist Inobhutnahme?

Das Online-Lexikon definiert Inobhutnahme so:

Inobhutnahme (ION) ist ein Begriff aus dem deutschen Rechtssystem und bezeichnet die vorläufige Aufnahme und Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einer Notsituation durch das Jugendamt. In Deutschland wird diese Maßnahme über § 42 SGB VIII geregelt und stellt eine so genannte andere Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII dar. Sie erfolgte 77.645-mal im Jahre 2015. Um Inobhutnahme können Minderjährige selbst bitten (Selbstmelder, 11.447 Fälle im Jahr 2014 laut Statistischem Bundesamt) oder werden von Dritten (Polizei, Betreuern, et cetera) dem Jugendamt gemeldet (Fremdmelder, 36.612 Fälle im Jahr 2014).

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