Wahl
Über diese fünf Volksentscheide müssen Sie am 15. September abstimmen

07.07.2017 | Stand 30.07.2023, 11:24 Uhr
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Zeitgleich mit den Bayerischen Landtags-und Bezirkstagswahlen finden am 15. September 2013 fünf Volksentscheide statt. Es handelt sich um fünf Entwürfe, die Bayerische Verfassung zu ergänzen, die bereits vom Landtag mit einer Mehrheit angenommen wurden, aber jetzt noch vom Volk abgesegnet werden müssen.

REGENSBURG Über folgendes können die Wahlberechtigten entscheiden:

Der erste Volksentscheid trägt den Titel „Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen“. Es geht hier aber nicht um einen Rechtsanspruch auf tatsächlich gleiche Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen, sondern nur darum, dass im gesamten Freistaat gleichwertige Chancen gegeben sind.

Mit dem zweiten Volksentscheid soll die „Förderung des ehrenamtlichen Einsatzes für das Gemeinwohl“ in der Verfassung als Staatsziel festgeschrieben werden. Dahinter steckt die Intention, dass Staat und Gemeinden ehrenamtliches Engagent stärker unterstützen sollen.

„Angelegenheiten der Europäischen Union“ ist der Titel des dritten Volksentscheides. Dem Landtag soll das verfassungsgemäße Recht gegeben werden, der Staatsregierung gesetzliche Vorgaben zu machen, wenn es um die Übertragung von bayerischen Hoheitsrechten an die EU geht. Zudem soll der Bayerische Landtag diesbezüglich ein Auskunfts-und Anhörungsrecht bekommen. Die Begründung für die Stellung dieses Volksentscheides ist das „Demokratiedefizit“ der EU.

Volksentscheid Nummer vier fordert eine „Schuldenbremse“. Der Freistaat soll gezwungen werden, ab 2020 keine Kredite mehr aufzunehmen. Allerdings soll es weitgefasste Ausnahmen geben: Im Fall von Naturkatastrophen oder anderen Notlagen, aber auch einfach nur bei negativen Konjunkturschwankungen müsste die Schuldenbremse nicht eingehalten werden.

Im fünften Volksentscheid wird darüber entschieden, ob eine "angemessene Finanzausstattung der Gemeinden" Verfassungsrang bekommen soll. Bisher galt dieser Anspruch zwar schon, mit der Festschreibung in der Verfassung soll die Finanzierung der Gemeinden aber auf einen verlsässlicheren Grund gestellt werden. Bei der Bemessung, welche Finanzausstattung der Gemeinden konkret angemessen ist, soll die allgemeine Leistungsfähigkeit des Staates bestimmend sein.

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