Sonderregelung
Spenden für Flutopfer auch ohne Quittung absetzbar

13.09.2017 | Stand 13.09.2023, 2:57 Uhr
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Steuerlicher Spendenabzug bei Spenden zwischen 29. Mai und 31. Dezember 2016.

ROTTAL-INN Im Juni 2016 hat das Hochwasser im Landkreis Rottal-Inn große Schäden hinterlassen. Bei solchen Naturkatastrophen ist die Spendenbereitschaft häufig hoch. Kommt es zu großen Spendenaufrufen, will auch die Steuerbehörde dieser Hilfsbereitschaft nicht bürokratisch im Weg stehen. Für den steuerlichen Spendenabzug zur Hilfe der Hochwasseropfer gibt es daher bestimmte Sonderregelungen zur Vereinfachung. Diese gelten für Hochwasser-Spenden, die im Zeitraum vom 29. Mai bis 31. Dezember 2016 getätigt wurden.

Normalerweise muss ab einem Betrag von 200 Euro der Steuererklärung eine Spendenbescheinigung beigefügt werden, aus der sich unter anderem die Höhe und der Zweck der Spende ergeben. Bei Spenden zur Linderung der Not in Katastrophenfällen lässt die Finanzverwaltung allerdings häufig Vereinfachungen zu.

So gilt für alle Spenden für die Hochwasseropfer von Rottal-Inn an die entsprechenden anerkannten Organisationen, einschließlich Landkreis der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Das heißt: In diesem Fall reicht auch bei Beträgen über 200 Euro der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank. Die Hilfsorganisationen sollen dadurch entlastet werden, um nicht unzählige Spendenquittungen ausstellen zu müssen.

Leider kommt es manchmal vor, dass Finanzämter diese Sonderregelung übersehen und die Spende ohne Spendenquittung nicht anerkennen. Für solche Fälle hat das Landratsamt Rottal-Inn ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen auf ihrer Homepage zum Download hinterlegt. http://www.rottal-inn.de/Hochwasser/Pressemitteilungen.aspx.

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