Grundfreibetrag von 1.028,89 Euro schützen
Sozialhilfeempfänger aufgepasst: Pfändungsschutzkonten einrichten!

06.07.2017 | Stand 27.07.2023, 3:20 Uhr
−Foto: n/a

Für Empfänger von Arbeitslosengeld II, Kinderzuschlag, Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt, stehen zum Jahreswechsel gravierende Änderungen zum Kontenpfändungsschutz bevor.

Weil der bisherige 14-tägige gesetzliche Pfändungsschutz von Sozialleistungen zum 1. Januar 2012 wegfällt, raten Jobcenter und Sozialverwaltung von Kontenpfändung betroffenen Kunden, bestehende Konten schnellstmöglich in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Dadurch wird automatisch ein Grundfreibetrag von 1.028,89 Euro geschützt. Dieser persönliche Freibetrag kann unter Umständen aber auch höher ausfallen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn auf ein Konto für mehrere Personen Sozialleistungen überwiesen werden.

Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto muss man bei seiner Bank beantragen. Geht der Pfändungsschutz über den persönlichen Freibetrag hinaus, ist ein Nachweis erforderlich, den man entweder beim Jobcenter oder beim Sozialamt bekommt. Werden Sozialleistungen nur einmalig erbracht, genügt zum Nachweis in der Regel der Bewilligungsbescheid. Für Bezieher von Kindergeld und Kinderzuschlag ist in der Regel der Bescheid der Familienkasse als Nachweis ausreichend.

Wird das Konto nicht rechtzeitig in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, besteht für Leistungsbezieher die Gefahr, dass zum Jahresanfang nicht über eingegangene Geldleistungen vom Jobcenter oder vom Sozialamt verfügt werden kann.

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