Kriegswaffenkontrollgesetz
Schrecksekunde im Zollamt Hallbergmoos: 99 Jahre alte Gewehrsprenggranate im Postpaket

11.07.2017 | Stand 04.08.2023, 4:18 Uhr

Letzte Woche kam beim Öffnen eines Postpakets am Zollamt Hallbergmoos ein nicht alltäglicher Inhalt zum Vorschein. Im Beisein des deutschen Empfängers, eines privaten Sammlers historischer Gegenstände, stellten die Zollbeamten in dem aus Norwegen verschickten Paket eine Granate fest.

HALLBERGMOOS Es handelte sich hierbei um eine sogenannte Gewehrsprenggranate, die unter die Beschränkungen des Kriegswaffenkontrollgesetz fällt. Dem Paket lag ein Begleitschreiben des Absenders bezüglich der Unbrauchbarkeit der Kriegswaffe bei. Die aus dem Jahr 1917 stammende Granate wurde von Beamten der technischen Sondergruppe des Landeskriminalamts München näher untersucht. Auf den ersten Blick konnte die Unbrauchbarkeit der Waffe nicht festgestellt werden. Erst nach eingehender Prüfung mit einem Röntgengerät konnte die Granate als unbrauchbar gemachte Kriegswaffe eingestuft werden. Nach Entrichtung der anfallenden Abgaben wird die Sendung dem Empfänger zugestellt.

Für eine reibungslose Abwicklung einer Internetbestellung oder einer Postsendung aus einem Nicht-EU-Staat ist es wichtig, dass der Sendung eine korrekt ausgefüllte Zollinhaltserklärung beiliegt, bei kommerzieller Sendung zudem eine korrekte Handelsrechnung, die möglichst an der Außenseite des Pakets angebracht ist. Bei einer geplanten Bestellung von Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen wie zum Beispiel Waffen und Munition, Feuerwerkskörpern, Arzneimitteln, Kulturgütern, werden die Pakete nicht direkt durch die Deutsche Post AG ausgeliefert. Sie leitet die Bestellung an das für den Empfänger örtlich zuständige Zollamt und informiert den Empfänger, wo die Sendung hinterlegt ist. Der Empfänger kann die Sendung unter Vorlage des Benachrichtigungsschreibens und er gegebenenfalls noch fehlenden Unterlagen abholen. "Verbote und Beschränkungen gelten auch bei Einfuhren von Waren aus einem anderen EU-Land. Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall vor einer Bestellung über Verbote und Beschränkungen, unter www.zoll.de oder bei der zentralen Auskunftsstelle des Zolls unter der Teleofnnummer 0351/ 44834-510. Es kann sonst sein, dass Sie auch bereits bezahlte Waren nicht ausgehändigt bekommen. In bestimmten Fällen ist mit Bußgeld oder sogar mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen", so Elvira Enders-Beetschen, Pressesprecherin des Hauptzollamts Landshut.

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