Neues Wohngeldgesetz seit 1. Januar
Mehr Landshuter Haushalte als bisher sind anspruchsberechtigt

17.01.2020 | Stand 03.08.2023, 22:02 Uhr
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Zum 1. Januar 2020 ist das neue Wohngeldgesetz in Kraft getreten. Dadurch können mehr Haushalte als bisher Wohngeld beanspruchen, teilt die Stadt Landshut am Freitag mit. Das Wohngeld wurde damit an die allgemeine Mieten- und Einkommensentwicklung seit der letzten Wohngeldreform 2016 angepasst. Für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Landshut wirken sich die Änderungen übrigens erfreulicherweise besonders positiv aus: Da die Mietstufe für den Stadtbereich von 3 auf 4 angehoben wurde, können nun wesentlich höhere Mietkosten berücksichtigt werden als noch im Jahr 2019.

LANDSHUT Ziel der Wohngelderhöhung ist es, einkommensschwachen Haushalten dabei zu helfen, ihre Wohnkosten selbst zu tragen. Wohngeld gibt es nicht nur für Mieter von Wohnraum als Mietzuschuss, sondern auch für Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum. Sie können Wohngeld in Form eines Lastenzuschusses beantragen. Auch Bewohner von Seniorenwohnheimen können einen Anspruch auf Wohngeld besitzen. Hier wird als Mietwert automatisch die Mietobergrenze angesetzt. Der Vermögensfreibetrag bei der Wohngeldberechnung beträgt 60.000 Euro für das erste und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied.

Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch, den jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, auch geltend machen sollte. Zu beachten ist, dass Empfänger bestimmter Sozialleistungen vom Wohngeld ausgeschlossen sind, wenn diese Leistungen die Wohnkosten bereits berücksichtigen. Hierzu zählen zum Beispiel Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe). Mit dem höheren Wohngeld kann jedoch in vielen Fällen die Notwendigkeit eines Grundsicherungsbezuges enden und stattdessen Wohngeld bezogen werden, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Wohngeld kann allerdings nur erhalten, wer den entsprechenden Antrag stellt.

Die dafür nötigen Formulare gibt es bei der örtlichen Wohngeldbehörde und auch online. Zuständig für Landshuter Bürger ist die Wohngeldstelle der Stadt, die selbstverständlich auch für Fragen und weitere Auskünfte zur Verfügung steht. Die Wohngeldstelle befindet sich im Rathaus II an der Luitpoldstraße 29 a, Zimmer 201 bis 203, 2. Stock. Öffnungszeiten sind Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr und Mittwoch von 14 bis 16 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung.

Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate geleistet. Das Wohngeld ist abhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, von der monatlichen (Bruttokalt-) Miete bzw. Belastung (bei Eigentümerinnen und Eigentümern) und vom Einkommen des Haushaltes. Das wohngeldrechtliche Einkommen ist in den meisten Fällen aufgrund verschiedener Abzüge niedriger als das Bruttoeinkommen. Bei der Einkommensermittlung werden zum Beispiel das Kindergeld und der Kinderzuschlag nicht als Einkommen angerechnet.

Ganz besonders interessant ist der Wohngeldbezug für Familien mit Kindern, da für Kinder und Jugendliche zusätzlich ein Anspruch auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe besteht. Hier gibt es zum Beispiel für schulpflichtige Kinder jährlich insgesamt einen Betrag in Höhe von 150 Euro für den persönlichen Schulbedarf, es werden die Kosten für ein- und mehrtägige Ausflüge in der Kindertageseinrichtung oder in der Schule übernommen, ebenso die Kosten für das gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule oder in der Kindertageseinrichtung. Des Weiteren kann ein monatlicher Betrag bis zu 15 Euro für Freizeitaktivitäten wie Mitgliedsbeiträge im Sportverein oder für Musikstunden gewährt werden. Nicht zuletzt können unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für Nachhilfeunterricht übernommen werden. Für nähere Informationen zu diesem und allen weiteren Themen rund um den Wohngeldbezug steht die Wohngeldstelle der Stadt Landshut gerne zur Verfügung.

Berechnungsbeispiel:

Eine Familie mit zwei Kindern verfügt über ein Monatseinkommen von 2.500 Euro brutto des Ehemanns aus nichtselbständiger Arbeit und von 400 Euro brutto der Ehefrau (Minijob). Die Miete ohne Heizkosten beläuft sich auf 750 Euro pro Monat. Daraus ergäbe sich ein Anspruch auf Wohngeld in Höhe von monatlich 89 Euro.

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