Sicherheit geht einfach vor, daher gilt weiter eine strenge Regelung.
Landkreis. Noch einmal präzisiert wurden jetzt in der Vierten Bayerischen Infektions-schutzmaßnahmenverordnung die Vorgaben für Besucher- und Beschicker/-innen von Märkten: „Für das Personal, die Kunden und ihre Begleitpersonen gilt Maskenpflicht“, heißt es in § 12 Abs. 1 (3) – es besteht also auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beim Besuch der Wochenmärkte wie z.B. in der Luitpoldanlage.
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