Gilt ab 14. März um Mitternacht
Landratsamt Altötting verbietet Veranstaltungen ab 100 Teilnehmern

13.03.2020 | Stand 03.08.2023, 5:14 Uhr
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Allgemeinverfügung des Landratsamtes Altötting zur Einschränkung von Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmern

Landkreis. 1. Veranstaltungen aller Art ab einer Besucherzahl mit mehr als 100 Teilnehmern werden im Landkreis Altötting untersagt.

Ab Montag, 16. März bleiben die Landkreis-(Schul-)Turnhallen für den Vereinssport so lange geschlossen, wie auch der Freistaat Bayern den Schulbetrieb einstellt. Das Kreishallenbad öffnet erst ab 13 Uhr.

HINWEIS: Eine öffentliche oder private Veranstaltung ist ein zeitlich begrenztes, in einem definierten Raum stattfindendes Ereignis, an dem mehrere Personen teilnehmen. Dieses Ereignis hat in der Regel einen definierten Zweck und ein Programm mit thematischer, inhaltlicher Bindung (z.B. Konzerte, Kongresse, Theater; Diskothek, Tanzveranstaltungen, Sportveranstaltungen, Volksfeste, Firmenveranstaltungen, Versammlungen, Tage der offenen Türe).

Nicht unter diese Kategorie fallen z.B. normaler Schul- und Ausbildungsbetrieb, Arbeitsplatz, Bahnhöfe, öffentlicher Verkehr, Bäder, normaler Betrieb von Einkaufszentren, Restaurants, normaler Barbetrieb, normaler Museumsbetrieb, gesellschaftliche Privatfeiern

2. Für Veranstaltungen mit bis zu 100 Teilnehmern gilt folgendes:

2.1 Der Veranstalter hat zu prüfen, ob die Veranstaltung notwendig ist und trotz des Infektionsrisikos durchgeführt werden kann. Gesichtspunkte bei der Prüfung sind insbesondere:

• Der Teilnehmerkreis:

• Bekannt / bestehend aus Personen, die ohnehin Kontakt untereinander haben

• Kreis mit unbekannten Teilnehmern

• Veranstaltung im Freien oder in Räumen

• Bei Veranstaltung in Räumen: ausreichende Durchlüftung

• Risikopersonen (Vorerkrankte, Ältere etc.) unter den Teilnehmern

• Personen aus Krankenversorgung, Öffentlichem Gesundheitsdienst, Innerer Sicherheit und Ordnung etc. unter den Teilnehmern

Für die Risikobewertung wird ergänzend auf die Kriterien des Robert-Koch-Instituts und des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit verwiesen:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html

https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/2019_sars_cov2.htm

2.2 Findet nach Risikoabwägung die Veranstaltung dennoch statt, gilt für sie folgendes:

Der Veranstalter hat die Besucher aktiv und in geeigneter Weise über allgemeine Schutzmaßnahmen wie Händehygiene, Abstand halten und Husten- und Nies-Etikette zu informieren.

Geeignete Materialien hierfür stehen unter

https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html#c11974

bereit.

2.3 Veranstaltungen, die ohne Risikoabwägung durchgeführt werden oder nicht den Kriterien unter 2.2 entsprechen, sind verboten.

3. Besuchern von Veranstaltungen wird dringend empfohlen, sich zuvor über die Einhaltung der oben genannten Kriterien zu informieren und ggf. nicht den Kriterien entsprechenden Veranstaltungen fern zu bleiben bzw. diese zu verlassen.

4. Veranstaltern wird empfohlen, genau abzuwägen: Veranstaltungen, die nicht nötig sind, sollten aus Sicherheitsgründen abgesagt werden. Erfolgt keine Absage, sollten die Besucher dennoch von der Teilnahme Abstand nehmen.

5. Die Anordnung tritt in Kraft mit Wirkung ab 14.03.2020, 0:00 Uhr, und gilt bis einschließlich 19.04.2020, 24:00 Uhr.

6. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

7. Bei Verstoß gegen Ziffer 1 oder 2 dieser Allgemeinverfügung kann § 73 Abs. 1a Nr. 6, Abs. 2 IfSG ein Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 EUR festgesetzt werden.

8. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 und 2 enthaltenen

Anordnungen gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG wird hingewiesen

Altötting