Justiz
Keinen Tag Gefängnis für verurteilten Messerstecher?

08.07.2017 | Stand 01.08.2023, 22:17 Uhr
−Foto: n/a

Vier Jahre wegen gefährlicher Körperverletzung – so lautet das Urteil im Prozess um einen 40-Jährigen aus Mallersdorf-Pfaffenberg, der ursprünglich wegen versuchten Mordes vor Gericht stand. Die Begleitumstände könnten bewirken, dass der nun Verurteilte gar nicht ins Gefängnis muss.

REGENSBURG Das Schwurgericht des Regensburger Landgerichts verurteilte am Mittwoch, 30. Juli, einen Mann zu vier Jahren Freiheitsstrafe. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass er seinen Mitbewohner am 22. Januar mit einem Messer derart angegriffen hatte, dass er den Tod des Opfers zumindest in Kauf genommen haben musste. Gleich drei Mal hatte der Täter auf den Oberkörper seines Mitbewohners eingestochen und so, nach Auffassung des Gerichts, mit Tötungsvorsatz gehandelt. Allerdings folgte das Gericht den Auffassungen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung, dass der Täter hiervon später abgelassen habe, anstatt die Tat beziehungsweise den Versuch zu Ende zu bringen. Die Möglichkeit dazu hätte es durchaus gegeben. Daher könne man die Tat als gefährliche Körperverletzung werten.

Täter war trotz 2,74 Promille nicht schuldunfähig

Die Kammer hielt dem Angeklagten ebenfalls zugute, dass er sich vor Gericht und auch im Vorfeld der Verhandlung bei dem Geschädigten entschuldigte und sich um Wiedergutmachung bemühte. Täter als auch Opfer waren zur Tatzeit nach gemeinsamer Abendgestaltung erheblich alkoholisiert. So nahm die Polizei bei dem Täter einen Spitzenwert von 2,74 Promille an. Zwar habe Alkohol an sich keine Auswirkung auf den Strafrahmen, doch würde die Schuld des Täters dadurch gemildert, dass er ein erhebliches Alkoholproblem habe, so der vorsitzende Richter.

Muss der Täter trotz Verurteilung keinen Tag ins Gefängnis?

Gutachter und Zeugen bestätigten, dass der Verurteilte regelmäßig trinke und den Alkohol gewöhnt sei. Der Prozess zeigte auf, dass er immer dann streitsüchtig und aggressiv wurde, wenn er zuvor getrunken hatte. Deshalb ordnete das Gericht auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Während der Messerstecher nun noch einige Zeit in Untersuchungshaft verweilt, bis diese Unterbringung beginnt, besteht für ihn die konkrete Aussicht, nach zwei Jahren Entziehungsanstalt auf Bewährung ins gesellschaftliche Leben zurückkehren zu können. Damit würde aus einer Anklage wegen versuchten Mordes, deren Verurteilung er nur knapp entgehen konnte, trotz Verurteilung kein einziger Tag Gefängnisstrafe im eigentlichen Sinne folgen. Dabei schienen sich Täter und Opfer auch tatsächlich nicht übermäßig feindlich gesinnt. Die Vertretung des Geschädigten als auch Verteidigung und Staatsanwaltschaft verzichteten daher auf Rechtsmittel. Das Urteil ist somit rechtskräftig.

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