Drei Jahre Haft für Bandenmitglied (44)
Flotte Flitzer für Osteuropa: Mietwagen für über 160.000 Euro futsch

11.07.2017 | Stand 25.07.2023, 2:50 Uhr
−Foto: n/a

Auf betrügerische Autoanmietungen auf europäischen Flughäfen hatte sich eine serbische Bande, der auch ein Belgrader Lebensmittelhändler (44) angehörte, „spezialisiert”. Kaum war er vorzeitig aus österreichischer Haft entlassen, handelte sich jetzt bei der 2. Strafkammer des Landshuter Landgerichts eine weitere Freiheitsstrafe von drei Jahren ein.

FLUGHAFEN / LANDSHUT Laut der von Staatsanwältin Maria Offenbeck vertretenen Anklage hatten sich bereits im Juni 2014 mindestens ein halbes Dutzend serbischer Staatsangehöriger zu einer hoch organisierten und arbeitsteilig europaweit agierenden Bande zusammengeschlossen, um sich bis Ende 2015 durch betrügerische Anmietungen hochwertige Autos an europäischen Flughäfen zu verschaffen, die dann in Osteuropa „versilbert” wurden.

Bei den einzelnen Mietwagenfirmen tauchten die Serben jeweils in wechselnder Besetzung auf. Noch vor dem jeweils vereinbarten Rückgabetermin wurden die Mietfahrzeuge als gestohlen gemeldet. Dafür hatten die Bandenmitglieder dann immer die exakt selbe Geschichte auf Lager: Man sei in einem Lokal gewesen, habe dort getrunken. Ein unbekannter Dieb habe dann die Jacke mit dem jeweiligen Autoschlüssel gestohlen und sei dann damit abgedüst.

Dem Lebensmittelhändler wurden insgesamt vier betrügerische Anmietungen, die er entweder selbst vorgenommen hatte bzw. bei denen er ein anderes Bandenmitglied begleitete, vorgeworfen, drei davon bei verschiedenen Firmen am Mietwagenzentrum in Oberding und eine am Flughafen Memmingen. Am 17. Februar 2015 war es ein Mercedes 204 K im Wert von 42.000 Euro und am 24. August in Memmingen ein Jaguar XF 2 für 35.000 Euro. Am 5. Dezember wurden dann innerhalb einer guten halben Stunde ein BMW 520 D Touring und ein Daimler Benz GLC 220 D im Wert von jeweils 45.000 Euro angemietet.

Der 44-Jährige war zuvor bereits in Österreich mit der gleichen Masche aktiv gewesen und deshalb auch im Nachbarland für zwei betrügerische Anmietungen zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt worden. Davon musste er 14 Monate absitzen, ehe er im Juni letzten Jahres ausgeliefert wurde. Bereits bei seinen Vernehmungen in Österreich war er auch auf die bayerischen Fälle angesprochen worden, bestand aber beharrlich darauf, damit nichts zu tun zu haben. Er leugnete auch noch, als ihm Fotos aus Überwachungskameras vorgelegt wurden, die ihm beim Verlassen von Parkhäusern am Steuer des jeweils angemieteten und später verschwundenen Fahrzeuges zeigten. Da müsse es sich um einen Doppelgänger handeln, meinte er.

Nach seiner Auslieferung änderte er seine Verteidigungsstrategie: Er bestritt zwar nach wie vor, bei den eigentlichen Anmietungen dabei gewesen zu sein, allerdings sei er lediglich von einem Landsmann als „Begleitperson” bzw. Fahrer engagiert worden und habe dafür pro „Reise” 250 Euro erhalten. Nähere Angaben zu einem Auftraggeber könne er nicht machen, ebenso wenig kenne er die übrigen Bandenmitglieder und habe auch keine Ahnung, wie die Fahrzeuge „vermarktet” worden seien.

Zum Prozessauftakt vor der 2. Strafkammer kam es dann zu einem Verständigungsgespräch, in dessen Rahmen sich die Beteiligten auf eine Freiheitsstrafe von „um die drei Jahre” bei einem umfassenden Geständnis einigten. Das lieferte der 44-Jährige dann auch pauschal und fügte an, ihm komme es darauf an, möglichst schnell zu seiner Frau und seinem Kind, das während seiner Haft in Österreich geboren worden sei und das er bisher noch nicht gesehen habe, zurückkehren zu können. Was aus seinem Geschäft geworden sei, wisse er nicht, er habe keinerlei Kontakt in seine Heimat.

Die 2. Strafkammer verhängte dann eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. Strafmildernd, so Vorsitzender Richter Markus Knoblach, habe sich natürlich ausgewirkt, dass sich der 44-Jährige doch noch zu einem Geständnis durchgerungen habe und bei ihm eine besondere Haftempfindlichkeit bestehe. Straferschwerend natürlich der hohe Schaden und nicht zuletzt die Tatsache, dass er eigens zur Begehung von Straftaten eingereist sei.

Freising