Infos aus dem Rathaus
Die Stadt Neustadt an der Donau bittet, die Räum- und Streupflicht beachten

07.11.2018 | Stand 04.08.2023, 0:43 Uhr
−Foto: n/a

Die Stadt Neustadt an der Donau hat am Mittwoch, 7. November, über die Räum- und Streupflicht informiert.

NEUSTADT AN DER DONAU Die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten haben die so genannte Sicherungsfläche (Gehweg oder Ein-Meter-Streifen auf der Straße vor dem Grundstück) von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (zum Beispiel an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Arbeiten sind an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr vorzunehmen und bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist. Der geräumte Schnee und die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

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