Verkehrsordnungswidrigkeit
Die Polizei warnt vor Trend – Hoverboard, Solowheel und Monowheel nicht im Straßenverkehr zugelassen

14.12.2018 | Stand 03.08.2023, 21:03 Uhr
−Foto: n/a

Elektrisch angetriebene Fahrzeuge, die unter den Namen Hoverboard, Solowheel und Monowheel bekannt sind, werden seit einiger Zeit immer wieder auf öffentlichem Verkehrsgrund angetroffen.

INGOLSTADT So auch am Dienstag, 11. Dezember, als ein 27-jähriger Ingolstädter in der Ettinger Straße durch eine Polizeistreife auf einem Monowheel fahrend festgestellt wurde. Der Ingolstädter wurde einer Verkehrskontrolle unterzogen, da die Benutzung solcher „Fun“-Fahrzeuge im Straßenverkehr aufgrund fehlender Zulassungsvoraussetzungen verboten ist.

Da Weihnachten vor der Tür steht und solche Fortbewegungsmittel vielleicht bei dem ein oder anderen unter dem Weihnachtsbaum liegen, weist die Polizei eindringlich darauf hin, dass für diese Fortbewegungsmittel keine Betriebserlaubnis für den öffentlichen Straßenverkehr vorliegt, sofern sie eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs km/h aufweisen. Solche Elektrofahrzeuge erfüllen nicht die Vorschriften über Beleuchtungseinrichtungen, Lenkung, Bremsen etc. und dürfen somit nur auf abgegrenztem Privatgrund geführt werden. Weiterhin müssten die Führer der Fahrzeuge eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen. Wer ohne diese Fahrerlaubnis im öffentlichen Verkehrsraum fährt, begeht eine Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Zudem unterliegt das Führen von Kraftfahrzeugen der Versicherungspflicht. Da hierfür aber keine Versicherung abgeschlossen werden kann, macht man sich beim Führen zusätzlich nach dem Pflichtversicherungsgesetz strafbar.

Der 27-jährige Ingolstädter, der zwar über einen gültigen Führerschein verfügte, muss sich somit wegen des Verstoßes nach dem Pflichtversicherungsgesetz und einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach der Fahrzeugzulassungsverordnung verantworten.

Kelheim