Corona-Verordnung
Das ist in Landshut alles derzeit nicht möglich

18.03.2020 | Stand 04.08.2023, 18:15 Uhr
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Seit Anfang der Woche gelten Regelungen, die der Ausbreitung des Corona-Virus entgegenwirken sollen. Was das genau bedeutet, erklärt die Stadt Landshut in einer Pressemitteilung.

Landshut. Seit Dienstag ist alles geschlossen, was unter den Bereich Freizeiteinrichtungen fällt. Dazu gehören: Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Bordellbetriebe, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnessstudios, Thermen, Tanzschulen, Tierparks, Vergnügungsstätten, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendhäuser.

• Ab Mittwoch gilt für den Gastronomiebereich: Generell bleiben nur Speiselokale und Betriebskantinen geöffnet. Die Öffnungszeiten sind von 6 bis 15 Uhr. In den Lokalen muss ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen eingehalten werden. Es dürfen maximal 30 Personen in einer Lokalität sein. Nach 15 Uhr ist eine Versorgung nur noch "ToGo", per Lieferservice und Drive-In möglich.

• Alle Ladengeschäfte des Einzelhandels bleiben geschlossen. Ausgenommen sind für die alltägliche Versorgung der Bevölkerung: Alle Geschäfte im Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Bau- und Gartenmärkte, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Post, Tierbedarf, Tankstellen, KfZ-Werkstätten, Reinigungen und der Onlinehandel.

Da die oben genannten Ausnahmen nach unserem Kenntnisstand keine abschließende Liste darstellen, steht die Stadt Landshut im regen Austausch mit dem Ministerium, welche weiteren Ausnahmen ggf. noch gelten. Kommen weitere Sortimente/Dienstleistungen dazu, werden wir dies umgehend unter www.landshut.de/corona veröffentlichen. Sollten Sie sich unsicher sein, ob Ihr Betrieb von einer Schließung betroffen ist, empfehlen wir Ihnen, sich auch mit Ihren Kammern, Verbänden oder Innungen in Verbindung zu setzen.

Wichtig zu wissen ist noch, ist Ihr Betrieb von der Schließpflicht betroffen, werden Sie dennoch keine gesonderte Aufforderung bzw. keinen persönlichen Bescheid bekommen. Es gilt die Allgemeinverfügung (siehe beigefügtes Dokument). Bitte nehmen Sie die Schließung im betroffenen Fall selbstständig vor.

Für unsere Landshuter Unternehmen aktualisieren wir laufend die relevanten Informationen unter www.landshut.de/corona

Aktuelle Infos seitens des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie erhalten Sie unter https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/

Außerdem empfehlen wir Ihnen die Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie https://www.bmwi.de/Navigation/DE/Home/home.html

Für morgen wurden weitere Informationen zu den Soforthilfe-Maßnahmen angekündigt. Sobald uns diese vorliegen, werden wir Sie wieder auf den neuesten Stand bringen.

Und sollten Sie weitere Fragen und Anliegen haben, melden Sie sich bitte jederzeit bei mir unter michael.luger@landshut.de oder 0151/27081435 oder meinem Team unter 0871/88-1406 und -1405.

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