Orden hat inzwischen eine Art „lebenslängliche Sicherungsverwahrung” verhängt
Buben (13) missbraucht: Bewährung für Maristen-Frater (50)

05.07.2017 | Stand 25.07.2023, 3:46 Uhr

Ein Maristen-Frater, der in Furth tätig ist, wurde wegen sexuellen Missbrauchs zu einer Bewährungsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

LANDSHUT/FURTH Mit einer Bewährungsstrafe von 18 Monaten für insgesamt zwei Fälle  des sexuellen Missbrauch von Kindern bzw. Schutzbefohlenen kommt ein 50-jähriger Maristen-Frater, der im Kloster in Furth (Landkreis Landshut) tätig ist, davon. Mit ausschlaggebend für die moderate Strafe war für das Schöffengericht beim Amtsgericht Landshut vor allem die Tatsache, dass der Orden gegen ihn inzwischen eine Art „lebenslängliche Sicherungsverwahrung” verhängt hat.

Nach seinem Studium, das er als Dipl.-Religionspädagoge (FH) abschloss, machte der 50-Jährige bei den Maristen in Mindelheim Karriere, wo er seit 1995 als Internatsleiter bestellt wurde und daneben auch noch Religionsunterricht erteilte. Als sich dann im Oktober 2007 Gerüchte verdichteten, dass er sich sexuell an Buben vergriffen. Der Frater leugnete bestritt zunächst die Vorwürfe. Als dann der öffentliche Druck immer größer wurde, erstatte er schließlich Selbstanzeige.

Vom Amtsgericht Memmingen wurde er im September 2008 wegen Missbrauchs von Schutztbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Der Frater hatte eingeräumt, bei einem mehrtägigen Aufenthalt mit Internatsschülern in Recklinghausen im Mai 2004 sich zu einem 15-Jährigen ins Bett gelegt, ihn gestreichelt und am Gesäß gefasst zu haben. Die Bitte um eine „gemeinsame Nacht” hatte der Internatsschüler ausgeschlagen.

In der Folge wurden aber noch weitere Missbrauchsfälle, in die der Frater involviert gewesen sein soll. Dafür hatte er sich aber nicht mehr zu verantworten, sie wurden, wie Strafrichter Bernhard Suttner vom Landshuter Amtsgericht feststellte, teilweise wegen Verjährung, wegen eines Rücktritts vom Versuch und wegen des Fehlens der so genannten Erheblichkeitsschwelle eingesetzt.

Für einen Fall des Missbrauchs von Kindern bzw. Schutzbefohlenen saß Gerhard I. jetzt doch noch auf der Anklagebank: Im Februar 2004 hatte er sich während einer Wochenendfreizeit der Maristenfeuerwehr auf einer Hütte in Silum (Fürstentum Liechtenstein), die dem Orden gehört, im Schlafraum ins Bett eines 13-jährigen Buben gelegt und diesem mehrere Minuten unter die Boxershort gegriffen. 

Vor dem Schöffengericht räumte der 50-Jährige diesen Übergriff ohne Abstriche ein. 2007, so berichtete er noch, sei er wegen der Vorfälle zunächst nach Recklinghausen und schließlich im Frühjahr 2010 in das Kloster in Furth versetzt worden. Vor zwei Jahren habe er sich auch freiwillig eine Psychotherapie angetreten, die er noch heute regelmäßig absolviere. 

Wie der Provinzial des Further Klosters ergänzte, gebe es für den Frater einen eng gestalteten „Sicherheitsplan”: Natürlich sei ihm jeder Kontakt mit Kindern und Jugendlichen untersagt, er dürfe auch die Räume des etwa 200 Meter entfernten Maristen-Gymnasiums nicht betreten und müsse sich beim Verlassen des Klosterkomplexes abmelden und danach stets erreichbar sein. 

Das Schöffengericht verhängte für den sexuellen Missbrauch des 13-Jährigen eine Einzelstrafe von 14 Monaten und bildete dann unter Einbeziehung des Mindelheimer Urteils eine Gesamtstrafe von 18 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Staatsanwalt Markus Nikol hatte eine Gesamtstrafe von 22 Monaten, Verteidiger Nikolaus Fackler eine solche von 15 Monaten beantragt. 

In den Strafmilderungsgründen waren sich die Prozessbeteiligten einig: Die Taten lagen bereits sieben Jahre zurück und bewegten sich, was die Intensität anging, im unteren Bereich. Mit dem Geständnis und der freiwilligen Therapie hatte der 50-Jährige weitere Pluspunkte gesammelt. Die Strafaussetzung zur Bewährung begründete Richter Suttner vor allem damit, dass das Kloster vorbildlich reagiert und eine Art „Sicherungsverwahrung” mit engmaschigen Regelungen verhängt habe. 

Zur Auflage wurde dem Frater gemacht, den klösterlichen „Sicherungsplan” einzuhalten und auch weiterhin die Therapie zu absolvieren und sie nicht ohne Zustimmung des Gerichts abzubrechen. Das Urteil wurde rechtskräftig.

Landshut