MdL Roos fordert Grundsatzentscheidung
BGH-Urteil zu Dashcams nicht ausreichend

22.05.2018 | Stand 29.07.2023, 6:16 Uhr
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Vor einer Woche hat der Bundesgerichtshof in einer Einzelfallentscheidung die Aufnahme einer sogenannten Dashcam (Kamera, die während der Fahrt das Geschehen frontal aufzeichnet) als zulässiges Beweismittel erklärt. SPD-MdL Bernhard Roos befürwortet dieses Urteil, sieht aber Kritikpunkte.

PASSAU „Der Bürger wird weiter in einer Grauzone gelassen. Statt die Gerichtsverwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen im Straßenverkehr eindeutig zu regeln, hängt sich der Bundesgerichtshof weiter an Einzelfallentscheidungen auf.“, bemängelt der Abgeordnete. Zwar biete das Urteil Potenzial eines Präzedenzfalles, so Roos weiter, doch verweist der BGH bei der Frage der Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen klar auf die „Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen“.

„VerkehrsteilnehmerInnen haben damit immer noch keine Gewissheit ob der Beweiskraft ihrer Videoaufnahmen“, kritisiert Roos. „Es muss eine klare Regelung her. Wenn eine Videoaufzeichnung die Unschuld eines Unfallbeteiligten stützt oder gar nachweist, muss diese im Sinne der Gerechtigkeit anwendbar sein.“ Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte laut Roos von einer Dashcam auf eine sogenannte „Crash-Cam“ umsteigen. Diese zeichnet lediglich das Unfallgeschehen in einem kurzen Zeitfenster auf und überschreibt die Speicherdaten ständig. So wird auf eine „permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens“ verzichtet, die laut BGH nicht erforderlich sei.

Bei dem vorliegenden Fall handelte es sich um einen Unfall, bei dem zwei Fahrzeuge beim zweispurigen Linksabbiegen kollidierten. Eine Dashcam-Aufnahme sollte zeigen, wer seine Spur verlassen und damit den Unfall verursacht hatte. Während das zuständige Landgericht sich zunächst auf das Datenschutzrecht berief und die Videoaufzeichnung für unzulässig erachtete, hat das BGH diese Entscheidung verworfen.

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