Stadt Weiden informiert
Bestattungen nur unter Beachtung und Einhaltung gewisser Voraussetzungen erlaubt

23.03.2020 | Stand 21.07.2023, 18:38 Uhr
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Die geltende Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom Montag, 16. März, untersagt landesweit Veranstaltungen bis Sonntag, 19. April. Auch bei Bestattungen handelt es sich um Veranstaltungen, die im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung fallen. Die Stadt Weiden informiert.

Weiden. Dies umfasst insbesondere Trauergottesdienste, Aussegnungen, Verabschiedungen und Beisetzungen. Im Einzelfall kann jedoch eine Ausnahmegenehmigung aus infektionsschutzrechtlicher Sicht – insbesondere unter Beachtung und Einhaltung gewisser Voraussetzungen – erteilt werden. Hierzu liegt eine Handreichung des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege in Abstimmung mit dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vor. Demnach darf die Trauergesellschaft nur den engsten Kreis umfassen, wobei die Teilnehmerzahl auf 15 Personen exklusive der Bestattungsmitarbeiter und gegebenenfalls des Pfarrers beschränkt ist.

Eine Bekanntmachung des Bestattungstermins in der Presse oder in sonstiger Weise hat zukünftig zu unterbleiben. Personen mit Fieber oder Symptomen einer Atemwegsinfektion ist die Teilnahme an der Bestattung untersagt. Weiterhin gilt zu beachten, dass die teilnehmenden Personen einen Abstand von mindestens 1,5 Meter zueinander anstreben müssen. Offene Aufbahrungen, Erdwurf und Weihwassergaben am offenen Grab (sowie am aufgebahrten Sarg) sind vorerst nicht mehr zulässig. Keine Genehmigungsfähigkeit besteht im Weiteren für die Durchführung von Rosenkranzgebeten.

Schwandorf