Justiz
Beschluss: Bayern-Ei darf weiterhin keine Eier als Lebensmittel in Verkehr bringen

09.07.2017 | Stand 29.07.2023, 17:09 Uhr
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Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg hat mit Beschlüssen vom Donnerstag, 10. September, die Anträge der Bayern Ei GmbH & Co KG auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die lebensmittelrechtlich verfügten Verbote des Inverkehrbringens von Eiern abgelehnt.

REGENSBURG Das Landratsamt Deggendorf hatte mit mündlichem Verbot vom 7. August und bestätigendem Bescheid vom 10. August untersagt, in der Farm Tabertshausen in Aholming erzeugte Eier als Lebensmittel in Verkehr zu bringen. Ein entsprechendes Verbot hatte das Landratsamt Straubing-Bogen hinsichtlich der Eier aus der Farm Niederharthausen in Aiterhofen ausgesprochen. Anlass der Verbote waren von der Staatsanwaltschaft zugeleitete Zeugenaussagen über Manipulationen der Min-desthaltbarkeitsdaten und über die Lieferung von verdorbenen Eiern an die Lebens-mittelindustrie.

Die 5. Kammer ging in ihren Eilentscheidungen von einem hinreichenden Verdacht von Verstößen gegen Kennzeichnungsvorschriften aus. Außerdem bestehe aufgrund der nicht unerheblichen Salmonellennachweise ein hinreichender Verdacht, dass gesundheitsschädliche Lebensmittel in den Verkehr gebracht worden seien. Ob es auch mildere Mittel als das Verkehrsverbot gebe, um die Anbringung von unrichti-gen Mindesthaltbarkeits- oder Verpackungsdaten und das Inverkehrbringen von mit Salmonellen behafteten Eiern zu verhindern, könne allerdings erst in den Haupt-sacheverfahren durch weitere Ermittlungen und Beweiserhebungen geklärt werden. Die vom Gericht deshalb vorgenommene reine Interessenabwägung bei offenen Er-folgsaussichten fiel zu Lasten von Bayern Ei aus, da das Gericht dem Verbraucher-schutz im Hinblick auf die gegebenenfalls bestehenden Gesundheitsgefahren ein höheres Gewicht einräumte als den wirtschaftlichen Interessen von Bayern Ei.

Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Regensburg ist die Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulässig. Beschlüsse vom 10. September haben die Aktenzeichen RN 5 S 15.1263 und RN 5 S 15.1265, die vollständigen Entscheidungen sind in Kürze abrufbar unter www.vgh.bayern.de.

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