So hilft die Stadt:
Ab sofort zinslose Stundung nach Antragstellung

27.03.2020 | Stand 03.08.2023, 8:02 Uhr
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Die – wirtschaftlichen – Folgen der Corona-Krise treffen auch die Freisinger Unternehmen und Haushalte.

Freising. In der Stadt Freising haben Politik und Verwaltung Sofortmaßnahmen auf den Weg gebracht, um Betroffene finanziell zu entlasten.

Auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene werden derzeit abgestimmte Maßnahmen getroffen, die durch die Stadt weder rechtlich noch finanziell parallel abgedeckt werden können. Die Stadt steht deshalb laufend in Kontakt mit den kommuna-len Spitzenverbänden hinsichtlich verbindlicher Vorgaben durch die Staatsregierung: Die Situation sorgt landesweit für die gleichen Fragestellungen und sollte folglich einheitlich behandelt werden. Am Donnerstagabend, 26. März 2020, hat der Stadtrat einvernehmlich folgende Maßnahmen auf den Weg gebracht:

Zinslose Stundung nach Antragstellung

Für unmittelbar Betroffene können auf Antrag folgende Zahlungen gestundet werden (Formulare online auf den Internetseiten der Stadt Freising, www.freising.de):

•Gebühren für geschlossene städtische Einrichtungen, insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Musikschule u.ä

•Miet- und Pachtzahlungen

•Gewerbesteuer aus Steuerveranlagungen (für Gewerbesteuer-Vorauszahlungen ist das Finanzamt zuständig).

Analog der Regelungen des Bundesfinanzministeriums erfolgt die Stundung

•für drei Monate ab Antragstellung

•ohne Festsetzung von Zinsen

•bei Darlegung der Betroffenheit ohne weitere Nachweise.

Befristet ist diese vereinfachte Form der Antragstellung und Bearbeitung bis 31. Dezember 2020.

Keine Kündigungen wegen rückständiger Miet-/Pachtzahlungen

Im Jahr 2020 wird es für unmittelbar betroffene Mieter- und Pächter/-innen städtischer Liegenschaften grundsätzlich keine Kündigung wegen möglicher rückständiger Miet- und Pachtzahlungen geben. Die Betroffenheit muss ggf. glaubhaft dargelegt werden.

Gebührenerstattung wird geprüft

Aktuell geprüft wird, ob und wie Gebühren für geschlossene städtische Einrichtungen, insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, für den Zeitraum der Schließung zurückerstattet werden können. Ziel ist es, die angestrebte, bayernweit einheitliche Regelung bestmöglich zu nutzen.

Freising