Landkreis Cham
Geflügelpest – vorbeugende Präventionsmaßnahmen beachten

17.11.2020 | Stand 24.07.2023, 21:26 Uhr
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Im Süden der Bundesrepublik Deutschland, das heißt auch im Freistaat Bayern, wurden in diesem Herbst bisher weder bei Wildvögeln noch bei Hausgeflügel Vogelgrippe-/Geflügelpesterreger nachgewiesen. Da die Seuche bereits aber im Norden, in Schleswig-Holstein und Niedersachsen, aufgetreten ist, könnten die Erreger durch infizierte/erkrankte Wild- beziehungsweise Zugvögel auch in unsere Hausgeflügelbestände gelangen.

Landkreis Cham. Das Veterinäramt am Landratsamt Cham empfiehlt deshalb allen Geflügelhaltern, auch Kleinbetrieben und Hobbyhaltungen, dringend, Vorsichtsmaßnahmen bereits jetzt zu treffen. Außerdem weist die Behörde auf die Anzeigepflicht von Tierhaltungen hin.

Die Übertragung von Geflügelpest-Viren erfolgt durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit viruskontaminierten Materialien wie Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk, Kleidung sowie Fahrzeugen. Für den Menschen ist die Geflügelpest (Aviäre Influenza vom Subtyp H5N8) nach derzeitigen Erkenntnissen ungefährlich. Der Verzehr von Geflügelfleisch, Eiern und sonstigen Geflügelprodukten ist daher unbedenklich.

Damit die Geflügelpesterreger erst gar nicht in die Ställe gelangen, kommt der Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen durch die Halter eine entsprechend hohe Bedeutung zu. Im Einzelnen gehören dazu:

Desinfektionsmatten oder Wannen vor den Stalleingängen, in denen das Schuhwerk, das außerhalb des Stalles getragen wird, desinfiziert werden kann. Beim Betreten des Stalles sollte bestandseigene Schutzkleidung einschließlich Schuhwerk getragen werden. Diese Schutzkleidung sollte im Stall verbleiben und regelmäßig gewaschen und gegebenenfalls desinfiziert werden. Händewaschen und gegebenenfalls Desinfizieren sollte vor jedem Betreten der Stallung beziehungsweise Haltungseinrichtung erfolgen. Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln für Vögel (Anhänger, Kisten, Käfige etc.) sollte sowieso grundsätzlich immer nach jedem Transport erfolgen. Sehr wichtig ist auch, dass Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden, das heißt eine Fütterung von Geflügel im Freien, die auch für Wildvögel zugängig ist, sollte unbedingt vermieden werden. Vorräte müssen entweder abgedeckt oder in Gebäuden oder verschlossenen Behältnissen gelagert werden.

Bei Freilandhaltungen muss zudem dafür Sorge getragen werden, dass die Tiere im Bedarfsfall in art- und tiergerechten Ställen untergebracht werden können. Hierbei ist insbesondere auf eine ausreichende Größe und Belichtung der Gebäudlichkeit sowie eine artgerechte Ausstattung (zum Beispiel Sitzstangen) zu achten. Auch Freilandvolieren mit dichter Überdachung und engmaschigem Schutzzaun, der auch Wildvögel am Zutritt hindert, dürfen bei einer eventuellen Aufstallungspflicht genutzt werden.

Unabhängig davon ist jeder Geflügelhalter verpflichtet, wenn nicht bereits geschehen, seinen Tierbestand beim Veterinäramt und beim Amt für Landwirtschaft und Forsten anzuzeigen. Ein entsprechendes Anmeldeformular befindet sich auf der Homepage des Landkreises Cham www.landkreis-cham.de oder kann auch direkt beim Veterinäramt Cham, Rachelstraße 6, 93413 Cham angefordert werden. Krankheitsanzeichen, die auf Vogelgrippe/Geflügelpest hindeuten oder vermehrte Todesfälle müssen ebenfalls beim Veterinäramt gemeldet werden, selbstverständlich kann auch ein praktischer Tierarzt hinzugezogen werden. Das Veterinäramt Cham gibt gerne Auskünfte bei Fragen zu Aufstallung, zum Volierenbau und zu den Biosicherheitsmaßnahmen.

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