Kein Kompost am Bach
Bioabfall kann Gewässern schaden

08.10.2018 | Stand 02.08.2023, 19:32 Uhr
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Mit Beginn des Herbstes verstärkt sich die Gartenarbeit und es fallen größere Mengen an Grünschnitt, Laub und Fallobst an, die entsorgt werden müssen. Über die jeweiligen Entsorgungsmöglichkeiten für Grünabfälle informieren die Kommunen.

REGENSBURG Das Wasserwirtschaftsamt darauf hin, dass das Ablagern von Grünschnitt, Kompost, Fallobst und ähnlichen Stoffen auf dem Uferrandstreifen gegen das Wassergesetz verstößt und eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Im Paragraphen 32 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zur Reinhaltung oberirdischer Gewässer heißt es: „Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist.“

Diese nachteilige Veränderung ist aber bei der Lagerung von Fallobst, Grünschnitt, Kompost und ähnlichen Stoffen auf dem Uferrandstreifen gegeben, denn es besteht die Gefahr der Abschwemmung bei Hochwasser und möglicher-weise Verstopfung kleiner Bäche. Darüber hinaus gelangen nährstoffreiche Sickerwässer ins Gewässer und führen dort zu Überdüngung und Fäulnisprozessen. Dabei sinkt der Gehalt an Sauerstoff im Wasser und steht den Gewässerlebewesen nicht mehr zur Verfügung. Das Selbstreinigungsvermögen, insbesondere kleiner Gewässer wie Bächen, kann so überschritten werden. Sauerstoffmangel, Faulschlammbildung, Bewuchs mit Bakterien, Algen und Abwasserpilz bis hin zu Fischsterben sind die Folgen. Außerdem wird durch den Nährstoffeintrag am Ablagerungsplatz die natürliche Vegetation durch Brennnesseln und nicht heimische Arten wie indisches Springkraut und asiatischen Staudenknöterich verdrängt.

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