Vom 1. März bis 30. September
Landratsamt mahnt zu Schonzeit für Gehölze

29.03.2018 | Stand 20.07.2023, 19:05 Uhr
−Foto: n/a

Am 1. März hat die gesetzliche Gehölzschonzeit begonnen. Darauf weist die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Rottal-Inn hin. Anträge auf Ausnahmegenehmigung vom entsprechenden Paragraphen 39 Bundesnaturschutzgesetz mehren sich, um die Gehölze auch im Sommerhalbjahr zu beseitigen.

ROTTAL-INN Die Einhaltung der Schonzeit ist jedoch wichtig, denn sie dient den im Frühling erwachenden/zurückkehrenden Tieren: Vögel, die das Brutgeschäft beginnen und Insekten wie Bienen, die sich auf Nahrungssuche begeben.

Nach Paragraph 39 Bundesnaturschutzgesetz ist das Fällen von Bäumen außerhalb des Waldes, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Grundflächen sowie das Roden von Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September untersagt. Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses sind möglich, dennoch sollte aber auf unsere tierischen Freunde Acht genommen werden.

Vor allem alten Bäumen mit Totholz ist viel Aufmerksamkeit zu schenken, da diese Heimat von Fledermäusen, Vögeln, Hornissen und anderen geschützten Tieren sein können. Für diese Lebensstätten gilt ein ganzjähriger Schutz, hier ist immer die Untere Naturschutzbehörde frühzeitig zu beteiligen. Reisighaufen sollten ebenfalls schon vor Beginn der Schonzeit entfernt oder ganz belassen werden.

Sobald es wärmer wird, werden ansonsten dort die ersten Vögel mit dem Nestbau beginnen bzw. Igel dort Unterschlupf suchen. Deshalb ist ein Belassen der Reisighaufen ab Anfang März als Biotopstruktur das Beste. Die Untere Naturschutzbehörde weist darauf hin, dass wenn bei Gehözen ein Gefahrpotential bestehen sollte, frühzeitig unter Einhaltung der Schonzeit zu handeln ist – nicht abwarten, bis eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist.

Rottal-Inn