Schlechte Müllmoral
Müll illegal entsorgen - da droht sogar eine Haftstrafe

23.07.2020 | Stand 13.09.2023, 6:24 Uhr
−Foto: n/a

Schwer zu verstehen, warum manche Leute ihren Müll liegen lassen wo sie gehen und stehen

Marktl. Immer wieder wird auf dem Platz und der Böschung neben dem Marterl am Innhornweg Müll abgeladen. In Säcken oder auch einfach lose landet hier Hausmüll und was sonst noch so nicht mehr in die eigene Mülltonne passt.

Der Grundstücksbesitzer hat dann den Ärger mit den Hinterlassenschaften. Weil es ja sonst keiner so schnell erledigen würde, muss er den fremden, oft auch eklig anzufassenden Müll aufsammeln und selbst in seiner Tonne entsorgen.

Die Meldung beim Ordnungsamt der Gemeinde läuft ebenso ins Leere wie es eine Anzeige gegen Unbekannt bei der Polizei tun würde. Die Müllsünder hinterlassen keine Spuren, um ihnen auf dieselbe zu kommen. Und Zeugen gibt es oft keine, denn meist wird der Müll im Schutz der Dunkelheit „entsorgt“.

Illegale Müllentsorgung gibt es nicht nur an diesem Ort sondern überall und immer öfter. Die Moral der Menschen lässt auch da immer mehr zu wünschen übrig.

Dabei ist die illegale Entsorgung von Müll auf einem fremden Privatgrundstück kein Kavaliersdelikt. „Der Nutzungsberechtigte des Grundstücks kann den Verursacher als sogenannten „Störer“ nach dem Zivilrecht auf Beseitigung und Unterlassung verklagen“, so anwalt-suchservice.de. „Es liegt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vor. Ob diese entsprechend verfolgt wird, ist dann Sache der zuständigen Behörde. In vielen Fällen wird jedoch die Feststellung des Verursachers schwer fallen.“

Auf öffentlichen Flächen ist die Gemeinde für die Müllentsorgung zuständig. Aber: Die illegale Müllentsorgung in der Natur, im Wald oder generell auf öffentlichen Flächen ist eine Ordnungswidrigkeit und kann unter Umständen auch eine Straftat sein. Weder Hausmüll noch Grünabfälle dürfen einfach in der Natur oder im nächsten Wald entsorgt werden.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht für die unerlaubte Einlagerung und Entsorgung von Abfällen ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro vor. Die Abfallgesetze der Bundesländer regeln darüber hinaus noch eine Vielzahl von Einzelfällen; so kann etwa in Bayern für das unzulässige Entsorgen von Hausmüll bis 2 Kilogramm ein Bußgeld bis 80 Euro fällig werden. Wird die illegale Entsorgung zur Straftat, können auch bis zu fünf Jahre Freiheitsentzug drin sein oder eine Geldstrafe - erklärt anwalt-suchservice.de.

Das Strafgesetzbuch enthält in § 326 einen Straftatbestand „Unerlaubter Umgang mit Abfällen.“ Hier geht es um die unbefugte Entsorgung, Behandlung, Beseitigung oder Lagerung von Abfällen, die eine Gefahr für andere oder die Umwelt darstellen, die also Gifte und Krankheitserreger für Mensch und Tier enthalten können; für Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind; explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder von ihrer Art, Beschaffenheit und Menge geeignet sind, die Umwelt zu gefährden oder Tiere und Pflanzen zu schädigen.

Darunter fallen Stoffe wie Farbreste, Lösungsmittel, Reinigungsmittel, Motoröl, Treibstoff, aber auch Baustoffe wie alte Teerpappe oder asbesthaltige Materialen wie Fassadenplatten, alte PVC-Bodenfliesen oder Dachplatten aus Welleternit.

Wer das in der freien Naturentsorgt, dem drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Auch eine fahrlässige Begehung kann immer noch mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.

Wer eine illegale Müllentsorgung entdeckt, sollte sie dem Ordnungsamt der Gemeinde oder der nächsten Polizeidienststelle melden.

Quelle: www.anwalt-suchservice.de/rechtstipps

Altötting