Diese Regeln gelten
Krankheit: Besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?

08.12.2022 | Stand 08.12.2022, 10:58 Uhr

Zwei Heliumballons geht die Luft aus - Wenn die Ehe in einer Scheidung mündet, ist es oft vorbei mit dem gegenseitigen Beistand - rechtlich gesehen ist das aber nicht so einfach. - Foto: Christian Charisius/dpa/dpa-tmn

Auch nach einer Scheidung müssen sich ehemalige Eheleute unter Umständen finanziell unter die Arme greifen. Etwa, wenn einer der beiden aufgrund von Krankheit erwerbsunfähig ist. Diese Regeln gelten.

In guten wie in schlechten Zeiten? Lassen sich Ehepartner scheiden, endet es meist mit dem gegenseitigen Beistand. Doch ist einer der beiden schwer krank und daher erwerbsunfähig, hat dieser unter Umständen Anspruch auf sogenannten nachehelichen Unterhalt, wie die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer mitteilt.

Zu den Voraussetzungen zählt unter anderem, dass der Ex-Partner während der Zeit der Ehe erkrankt ist und dadurch erwerbsunfähig ist. «Zum Zeitpunkt der Scheidung muss die Erkrankung oder das Gebrechen vorliegen», sagt Christiane Lucht-Küster, Fachanwältin für Familienrecht und Kammermitglied. Zudem muss er bedürftig, also auf das Geld angewiesen sein.

Wie hoch der finanzielle Anspruch ist, hängt davon ab, inwiefern dem oder der Erkrankten während der Ehe Nachteile entstanden sind. Das kann der Fall sein, wenn es zum Beispiel aufgrund der Rollenverteilung nicht möglich war, für den eigenen Unterhalt zu sorgen: Durch die Erziehung der Kinder blieb die Vorsorge für den Fall einer krankheitsbedingten Erwerbsminderung oder -unfähigkeit auf der Strecke. Oder Pflichtbeiträge zur Erlangung eines Rentenanspruchs wurden nicht bezahlt.

Wann Ansprüche erlöschen

Verweigern Unterhaltsberechtigte ihre Mithilfe, den Gesundheitszustand zu verbessern, können die Ansprüche erlöschen. Das kann eintreten, wenn sich der oder die Betreffende beispielsweise einer Operation, die deutliche Besserung verspricht, oder einer Therapie verweigert. Wie weit die nacheheliche Unterhaltspflicht bei Krankheit reiche, sei im Einzelfall zu entscheiden, so die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer.

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