Grundschuld, Wegerecht und Co.
Grundbuch: Diese Eintragungen sollten Sie unbedingt kennen

19.02.2024 | Stand 29.06.2024, 3:40 Uhr |

Grundbuch: Diese Eintragungen sollten Sie unbedingt kennen - Ist der Zugang zum eigenen Grundstück nur über Grund und Boden des Nachbarn möglich, sollte das im Grundbuch vermerkt werden. - Foto: Jens Kalaene/dpa-Zentralbild/dpa

Der Kauf einer Immobilie oder eines Grundstücks ist für viele Menschen etwas Einmaliges. Entsprechend unerfahren dürften sie dabei sein. Beim Blick ins Grundbuch sollten Sie aber wissen, was Sie tun.

Das Grundbuch spielt beim Kauf einer Immobilie eine entscheidende Rolle. Denn hier sind alle wichtigen Informationen über das Grundstück zusammengefasst. Es enthält Angaben über den Eigentümer und über mögliche Belastungen des Grundstücks.

Besonders auf die Abteilungen II und III des in drei Abschnitte unterteilten Grundbuchs sollten Käufer oder Erben beim Eigentumsübergang achten. Das empfiehlt Rechtsanwalt Holger Schiller vom Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen. Denn darin finden sich wichtige Eintragungen über eigentumsähnliche Rechte sowie finanzielle Belastungen (Abteilung III). Wir klären wichtige Fragen zum Thema.

Was genau ist aus dem Grundbuch eigentlich alles herauszulesen?

Zum Beispiel finanzielle Belastungen (Abteilung III). Muss ein Immobilienkauf mithilfe eines Darlehens finanziert werden, verlangen Banken im Gegenzug Sicherheiten. Die gängigste Form ist die Eintragung einer Grundschuld ins Grundbuch. Können Darlehensnehmer die Raten nicht mehr begleichen, hat die Bank damit den Zugriff auf die Immobilie und kann sie im Zweifel zwangsversteigern lassen, um an das fehlende Geld zu kommen. Andere Sicherheiten für die Bank sind etwa eingetragene Hypotheken oder Rentenschulden.

Im Grundbuch finden sich aber auch eigentumsähnliche Rechte und Belastungen (Abteilung II) - sogenannte Grunddienstbarkeiten. Sie sichern Dritten zum Beispiel das Recht zu, das Grundstück für gewisse Zwecke zu nutzen. Solche Eintragungen können den Wert und die Nutzung eines Grundstücks laut Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland beeinflussen. Noch dazu lösen sich Grunddienstbarkeiten mit einem Eigentümerwechsel nicht einfach in Luft auf, stellt Tim Mensak, Vertrauensanwalt des Bauherren-Schutzbundes, klar. Denn sie sind an das Grundstück und nicht an den Eigentümer gebunden.

Was zählt zu den Grunddienstbarkeiten?

Gängig sind etwa Wegerechte wie das Geh-, Fahr- oder Leitungsrecht. Steht ein Geh- oder Fahrrecht im Grundbuch, ist der im Eintrag benannte Personenkreis dazu berechtigt, Ihr Grundstück zu betreten oder zu befahren. Ein typisches Beispiel dafür ist das sogenannte Hammergrundstück. So wird das hintere von zwei hintereinander liegenden Grundstücken bezeichnet, das nur über den Weg, der durchs vordere Grundstück führt, mit der Straße verbunden ist. „Um zu seinem Grundstück zu gelangen, muss der Eigentümer also einen Teil des vorderen Grundstücks nutzen“, so Tim Mensak. Mit einem eingetragenen Wegerecht steht ihm das zu.

Ein Leitungsrecht ermöglicht es einem angrenzenden Eigentümer zum Beispiel, Versorgungsleitungen unter, über oder durch Ihr Grundstück zu verlegen, um sein eigenes Grundstück zu versorgen.

Was in der Praxis auch vorkommt: das eingetragene Wohnungsrecht. Das sichert Rechteinhabern zu, ein Gebäude oder zumindest Teile davon bewohnen zu dürfen. „Wohnen zum Beispiel die Eltern des Verkäufers noch im Haus, übernimmt der Käufer das Wohnungsrecht“, sagt Holger Schiller. In den meisten Fällen endet das Wohnungsrecht mit dem dauerhaften Umzug des Berechtigten in ein Pflegeheim, insbesondere, wenn das durch eine vertragliche Klausel geregelt ist. Ansonsten endet das Recht mit dem Tod des Wohnungsberechtigten.

Und auch das Nießbrauchsrecht ist im Grundbuch keine Seltenheit. Es gibt dem Nießbraucher das Recht, die Immobilie entweder selbst zu bewohnen oder sie zu vermieten und so Einnahmen zu erzielen. „Ist ein Nießbrauchsrecht eingetragen, kann das den Verkaufswert des Grundstücks erheblich mindern“, sagt Holger Schiller.

Wie wird eine Grunddienstbarkeit gelöscht?

„Einträge können auf Antrag des Eigentümers des belasteten Grundstücks gelöscht werden“, sagt Milan Bayram, Pressesprecher der Bundesnotarkammer. Voraussetzung dafür ist aber entweder die Zustimmung des Rechteinhabers in notariell beglaubigter Form oder die Tatsache, dass das Recht erloschen und der Grundbucheintrag damit überholt ist.

Der Notar beantragt dann im Auftrag des Grundstückseigentümers die Löschung der Dienstbarkeit beim Grundbuchamt. „Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Wohnungsrecht endet, weil der Wohnungsnutzer verstorben ist. Oder wenn eine Grunddienstbarkeit befristet war und die Frist endet“, so Tim Mensak.

Wann und wie wird eine Grundschuld gelöscht?

„Eine Grundschuld oder Hypothek bleibt grundsätzlich so lange im Grundbuch bestehen, bis das gesamte zugrundeliegende Darlehen abgezahlt ist. Erst dann ist eine Löschung möglich“, erklärt Holger Schiller.

Ist das Darlehen abgezahlt, stellt die Bank eine Löschungsbewilligung für die Grundschuld aus. Wenn der Eigentümer den Eintrag im Grundbuch löschen lassen will, muss er damit zum Notar gehen, der das notariell beglaubigt und die Unterlagen an das Grundbuchamt schickt.

Ist es sinnvoll, überholte Grundbucheintragungen löschen zu lassen?

Wer eine Immobilie oder ein Grundstück verkaufen möchte, tut in der Regel gut daran, vorhandene Grunddienstbarkeiten und finanzielle Belastungen eines Grundstücks löschen zu lassen. Hat das Grundbuch eine weiße Weste, kann der mögliche Erlös höher ausfallen.

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